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Mietrecht

Urteile

Indexmiete bei unklarer Klausel im Mietvertrag

Folgende Klausel, mit welcher eine Indexmiete (§ 557b BGB) vereinbart werden soll, ist unwirksam: „Während der Geltung der Indexmiete muss die Miete, abgesehen von etwaigen Änderungen gemäß § 559 (bauliche Änderungen) und § 560 BGB mindestens ein Jahr unverändert bleiben. “

AG Mitte, Versäumnisurteil – AZ 25 C 67/19 –

Eine Vermieterin erklärte gegenüber ihrer Mieterin eine Erhöhung der Miete ab 1. Januar 2019 um 9,67 Euro. Sie berief sich dabei auf die oben stehende Klausel im Mietvertrag vom 22. September 2011. Die Mieterin verlangte von ihr vergeblich die Bestätigung, dass die Mieterhöhung gegenstandslos sei. Sie erhob daher Klage auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unwirksam und die Nettokaltmiete unverändert sei. Das Amtsgericht Mitte gab der Mieterin mit seinem Versäumnisurteil vom 17. Mai 2019 (welches auf den Einspruch der Vermieterin mit Urteil vom 5. September 2019 aufrechterhalten wurde) Recht. Die mietvertragliche Vereinbarung zur Indexmiete sei unwirksam, da sie zum Nachteil der Mieterin von § 557b BGB abweiche, was gemäß § 557b Abs. 5 BGB nicht zulässig ist. In § 557b BGB ist geregelt, dass während der Geltung einer Indexmiete Mieterhöhungen nach § 559 BGB wegen erfolgter Modernisierungen nur zulässig sind, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Da diese Einschränkung in der Vertragsklausel fehlte, war nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts eine Indexmiete nicht wirksam vereinbart worden.