Mietrecht
Urteile
In einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter den Eigenbedarf nachvollziehbar darlegen
Der Vermieter kann seinen Eigenbedarf nicht damit begründen, dass er im Fall künftiger Pflegebedürftigkeit seinen Sohn als Pflegeperson in seiner Nähe haben will. Dies gilt zumindest dann, wenn Anhaltspunkte für das Eintreten einer Pflegebedürftigkeit noch nicht abzusehen sind beziehungsweise vom Vermieter nicht dargelegt wurden.
AG Mitte, Urteil vom 01.02.2013 – AZ 120 C 123/12 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Arne Looft
Der Vermieter kündigte der Mieterin mit Schreiben vom 29. März 2012 wegen angeblichen Eigenbedarfs. Er behauptete, sein Sohn benötige die Wohnung der Mieterin für die Beendigung seines Studiums, und anschließend wolle dieser seinen Lebensmittelpunkt in Berlin haben. Im Rahmen des Räumungsprozesses behauptete der Vermieter am 25. Januar 2013, der Sohn werde 2013 sein Studium in Karlsruhe beenden und anschließend in Berlin sein Masterstudium aufnehmen. Außerdem wolle der Vermieter, der in einer anderen Wohnung des Hauses selbst einen Zweitwohnsitz unterhielt, im Fall einer künftigen Pflegebedürftigkeit seinen Sohn in seiner Nähe haben. Bereits in einem (erfolglosen) Räumungsverfahren im Jahr 2011 hatte der Vermieter geltend gemacht, sein Sohn wolle ab dem Sommersemester 2010 in Berlin studieren. Die Mieterin wandte unter anderem ein, dass seit dieser ersten Kündigung (mit nahezu identischer Begründung) bereits mehrere Wohnungen im Haus freigeworden waren. Außerdem bestritt sie, dass der Sohn die Hochschulreife habe, studiere und ein Studium in Berlin aufnehmen beziehungsweise fortsetzen wolle. Das Amtsgericht Mitte wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Der Vermieter hätte auf das entsprechende Bestreiten darlegen und beweisen müssen, was der Sohn studiert und ab welchem Semester er welches Studium an welcher Hochschule in Berlin aufnehmen beziehungsweise fortsetzen möchte. Zudem teilte das Gericht die Zweifel der Mieterin an der Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunschs des Sohns, da dieser angeblich bereits seit drei Jahren bestand, sich aber „in keiner Weise manifestiert“ habe. Auch eine etwaige künftige Pflegebedürftigkeit des Vermieters ließ das Gericht nicht als Grund für eine Eigenbedarfskündigung gelten. Mangels konkreten Vortrags des Vermieters, der zudem nicht dauerhaft in Berlin wohne, sei eine künftige Pflegebedürftigkeit ein noch völlig ungewisses Ereignis, welches jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Kündigung begründen könne.