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Mietrecht

Urteile

Hundehaltung und vertragsgemäßer Gebrauch

Die Haltung eines nicht aggressiven, neun Jahre alten Mopses, der die Nachbar/innen nicht stört, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und kann vom Vermieter nicht untersagt werden.

AG Charlottenburg, Urteil – AZ 226 C 24/18 –

Eine Mieterin hielt in ihrer Wohnung einen bereits neun Jahre alt gewordenen Mops. Nachdem das Grundstück 2017 zwangsversteigert worden war, forderte der neue Vermieter sie mit einem Schreiben vom 10. Oktober 2017 auf, den Hund bis zum 24. Oktober 2017 abzuschaffen. Da die Mieterin dies nicht tat, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27. November 2017 fristlos und hilfsweise fristgemäß. Da die Mieterin nicht auszog, klagte der Vermieter auf Räumung. Vor dem Amtsgericht Charlottenburg hatte seine Räumungsklage keinen Erfolg. Das Gericht sah in der Haltung des Mopses keine „schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ der Mieterin, welche eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Weder liege hier ein „wichtiger Grund“ vor, wie etwa bei erheblichen Störungen durch einen Hund, noch ein Vertragsverstoß der Mieterin. Da im Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung getroffen war, sei die Haltung von Tieren grundsätzlich gestattet, „wenn sie Inhalt des vom Vermieter geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs ist“. Dies lasse sich nach der Rechtsprechung des BGH „nur im Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten feststellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung, Anzahl, persönliche Verhältnisse und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Hause, bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters“.  Hier hatte weder der vorherige Vermieter Einwände gegen die ihm bekannte Haltung des Hunds erhoben noch hatte es in der Vergangenheit Beschwerden irgendwelcher Nachbarn über den Hund gegeben. Der Vermieter hatte sich lediglich auf theoretisch mögliche „hundetypische“ Beschädigungen durch den Hund, zum Beispiel das Zerkratzen von Türen und Türstöcken berufen, konnte aber tatsächliche derartige Vorfälle nicht benennen. Auch dass er einmalig auf dem Grundstück Hundekot entdeckt hatte, half ihm nicht weiter. Anders als der Vermieter wollte das Gericht diesen nicht automatisch dem Mops der Mieterin zuordnen.
Die Haltung des Mopses stellte nach Auffassung des Gerichts einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung durch die Mieterin dar.


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