Mietrecht
Urteile
Humanitäre Beweggründe als berechtigtes Interesse zur Untervermietung
AG Mitte, Urteil – AZ 12 C 87/18 –
Die drei Mieter einer 148 qm großen 4-Zimmer-Wohnung mit einem Durchgangszimmer in Berlin-Mitte verlangten von ihrem Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers an einen Geflüchteten aus dem Irak. Zwei der drei Mieter wohnen nicht mehr in der Wohnung, der dritte Mieter nutzt gemeinsam mit seinem Lebensgefährten eines der drei gesondert zugänglichen Zimmer. Sie begründeten ihren Wunsch damit, dass der verbliebene Bewohner und sein Lebensgefährte dem ebenfalls homosexuellen Geflüchteten, dem auf Grund der Auflösung seiner bisherigen Wohngemeinschaft die Wohnungslosigkeit drohte, helfen und ein Zuhause geben wollten. Sie sind der Meinung, dass auch ein rein humanitäres Interesse an der Aufnahme eines Geflüchteten aus einem Kriegsgebiet ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung darstellt. Ihr Vermieter verweigerte die Zustimmung, da die Wohnung mit dem Einzug des Untermieters „überbelegt“ wäre und der Geflüchtete nur eine befristete Aufenthaltsgestattung habe. Das Amtsgericht Mitte gab jedoch den Mietern Recht und verurteilte den Vermieter zur Erteilung der beantragten Erlaubnis. Für ein „berechtigtes Interesse“ an der teilweisen Überlassung von Wohnraum reiche es, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stünden, die seinen Wunsch „nachvollziehbar erscheinen lassen“ . Es könne sich insbesondere – neben wirtschaftlichen Interessen, etwa die Verringerung der Wohnkosten - auch um ein rein persönliches Interesse handeln. Da der in der Wohnung verbliebene Mieter und sein Lebensgefährte dargelegt hatten, dass sie die Aufnahme und Fürsorge für den künftigen Untermieter, dessen Leben sie bereits seit einem Jahr begleiteten, „als ein wesentliches Element in ihrem Leben empfinden“ und ihm aus Sorge um sein physisches und psychisches Wohl einen sicheren Rückzugsort gewähren wollen, lag nach Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vor. Es stellte gleichzeitig klar, dass der lediglich allgemeine Wunsch, Geflüchteten aus Kriegsgebieten zu helfen, nicht reichen würde. Es müsse vielmehr, wie hier, eine „Konkretisierung auf eine bestimmte Person wegen einer persönlichen Beziehung zu dieser“ hinzukommen. Wesentlich sei nämlich das ganz persönliche Interesse des Mieters, allgemeine Interessen seien dagegen durch die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB nicht geschützt. Vielmehr solle diese dem Mieter „dessen grundgesetzlich geschützte persönliche Entfaltung innerhalb seiner Wohnung ermöglichen“ . Eine Überbelegung der Wohnung könne bei „drei erwachsenen Personen auf vier Zimmer und eine Fläche von 148 qm nicht angenommen werden“ . Auch die Tatsache, dass das Asylverfahren des Untermieters noch nicht abgeschlossen sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Untervermietung für den Vermieter. Voraussetzung für die Unzumutbarkeit wäre, dass der Vermieter durch die Gebrauchsüberlassung „unzumutbar belastet“ würde. Für den Fall, dass der Untermieter „keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangt und Deutschland verlassen muss, käme es zu keinerlei Schäden oder Nachteilen“ für den Vermieter. „Eine Gebrauchsüberlassung würde dann schlicht entfallen, kann also auch nicht unzumutbar sein“ .