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Mietrecht

Urteile

Heizungsausfall, Warmwasserausfall und fehlende Kochmöglichkeit im Sommer

Fällt die Gasversorgung aus mit der Folge, dass in einer Mietwohnung weder Heizung und Warmwasser noch eine Kochmöglichkeit zur Verfügung stehen, und nennt die Vermieterin auch nach 3 Wochen kein konkretes Datum für die Wiederherstellung der Versorgung, besteht für die Mieter ein ausreichender Grund für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung auf sofortige Wiederherstellung der Gasversorgung.

LG Berlin, Beschluss – AZ 65 T 66/19 –

Die Mieterinnen einer Wohnung in Neukölln wurden ohne vorherige Ankündigung von der Gasversorgung abgeschnitten, sodass Heizung, Warmwasser und die Kochmöglichkeit über den vorhandenen Gasherd entfielen. Die Vermieterin kündigte zunächst die Behebung des Mangels innerhalb von 3 Wochen an. Nach Ablauf dieser Zeit war immer noch nicht absehbar, ob und wann mit einer Mängelbeseitigung zu rechnen sein könnte. Die Vermieterin teilte den Mieterinnen auf Nachfrage auch kein konkretes Datum mit. Diese beantragten daher auf dem Wege der einstweiligen Verfügung die sofortige Wiederherstellung der Gasversorgung. Erst nach dem Termin zur Verhandlung über den Antrag der Mieterinnen wurde die Gasversorgung nach insgesamt 6 Wochen wiederhergestellt. Da sich die Sache damit erledigt hatte, musste das Amtsgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden und erlegte diese der Vermieterin auf. Hiergegen legte diese erfolglos Beschwerde ein. Auch das Landgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass ein Verfügungsgrund zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag, da die Versorgung des Gebäudes mit Gas bereits 3 Wochen lang unterbrochen war. Obwohl die Unterbrechung in den Mai fiel und somit der Ausfall der Heizung für eine solche Verfügung (noch) nicht ausgereicht hätte, sei ein Verfügungsgrund auch im Sommer jedenfalls wegen des Ausfalls der Warmwasserversorgung und der entfallenen Kochmöglichkeit gegeben. Die Vermieterin hätte den Mieterinnen nach Ablauf der ursprünglich genannten 3 Wochen zumindest mitteilen müssen, „in welchem zeitlichen Rahmen diese mit einer Wiederherstellung rechnen könnten“ .


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