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Mietrecht

Urteile

Heizkostennachzahlungen bei unplausibel drastischer Erhöhung der Kosten

Verdoppeln sich die auf den Mieter entfallenden Heizkosten im Vergleich zu den Vorjahren, nachdem der Vermieter die Umrechnungsfaktoren geändert hat, muss der Vermieter den Wechsel der Umrechnungsfaktoren und die Verteilung innerhalb der Nutzer nachvollziehbar darlegen.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.06.2013 – AZ 10 C 355/11 –

Der Vermieter machte erhebliche Nachzahlungen aus den Heizkosten-Abrechnungen für 2009 und 2010 geltend, welche der Mieter verweigerte. Die auf ihn entfallenden jährlichen Heizkosten hatten in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils rund 600 Euro betragen und waren angeblich auf 1.739,16 Euro im Jahr 2009 und 1.306,91 Euro im Jahr 2010 gestiegen, ohne dass der Mieter sein Heizverhalten geändert hatte. Der Vermieter hatte für die Jahre 2009 und 2010 eine andere Abrechnungsfirma beauftragt, welche andere Umrechnungsfaktoren als in den Vorjahren anwandte. Diese entsprachen nach Auskunft des Vermieters den aktuell gültigen europäischen Normen DIN EN 834 und DIN EN 835. Dieser Hinweis reichte nach Ansicht des Amtsgerichts nicht aus. Der Vermieter hätte dem Mieter vielmehr in nachvollziehbarer Weise den Wechsel der Umrechnungsfaktoren ebenso wie die Verteilung der Kosten unter den Mietern erläutern müssen. Dies gelte umso mehr, als sich nach erneutem Wechsel der Abrechnungsfirma der Anteil des Mieters an den Heizkosten 2011 wieder den Vorjahren (2006 bis 2008) angenähert hatte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wilhelm Lodde

 

 


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