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Mietrecht

Urteile

Hauptmieterwechsel bei Wohngemeinschaften

Hat die Vermieterin bei einer seit 30 Jahren bestehenden Wohngemeinschaft bereits 13 Mieterwechseln seit Abschluss des Mietvertrages jeweils ohne Bonitätsprüfung zugestimmt, kann sie die Zustimmung zu weiteren Mieterwechseln nicht mehr von der Vorlage von Unterlagen für eine Bonitätsprüfung abhängig machen.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 7 C 348/17 –

Eine Wohnung in Kreuzberg ist seit 1987 an eine Wohngemeinschaft mit mehreren Hauptmietern vermietet. Insgesamt kam es bis 2017 zu 13 Mieterwechseln. Diese erfolgten, indem die Mieter jeweils der Vermieterin mitteilten, welche Personen aus dem Mietverhältnis ausscheiden und welche neu eintreten sollten. Die Vermieterin erteilte dann jeweils ihre Zustimmung. Anfang des Jahres 2017 teilten die Mieter erneut mit, dass ein Hauptmieter ausscheiden wolle und zwei neue Hauptmieter in das Mietverhältnis eintreten sollen. Ausweiskopien der künftigen Mieter stellten sie der Vermieterin zur Verfügung. Die Gesamtzahl der künftigen Mieter überstieg die ursprüngliche Anzahl der Mieter nicht. Die Vermieterin verlangte daraufhin erstmals Einkommensnachweise und Schufa-Auskünfte der verbleiben- den und zukünftigen Mieter. Da diese der Auffassung waren, dass die Vermieterin solche Nachweise nicht verlangen könne, klagten sie auf Zustimmung zu dem geplanten Mieterwechsel. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab ihnen Recht: Zwar habe das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 23.03.2016 (AZ: 65 S 314/15) klargestellt, dass der Vermieter bei Mieterwechseln in einer Wohngemeinschaft derartige Auskünfte auch dann ver- langen könne, wenn diese bei Abschluss des Mietvertrages nicht eingeholt worden seien. Hier liege der Fall auf Grund der langjährigen Praxis der Vertragsparteien jedoch anders. In 30 Jahren und bei insgesamt bereits 13 Mieterwechseln habe die Vermieterin ihre Zustimmung nie von der Vorlage von Unterlagen für eine Bonitätsprüfung abhängig gemacht. Diese „Übung“ der Vertragsparteien sei daher Gegenstand des Mietverhältnisses geworden. Auch seien in 30 Jahren nie Mietschulden entstanden und die Vermieterin gewinne „nach den mit der Klage begehrten Zustimmungen sogar einen weiteren Gesamtschuldner“. Außerdem lebten die Mieter mit Kenntnis der Vermieterin in ei- nem alternativen Wohnprojekt, welches das ganze Haus erfasse. Die Mieten würden zwar für die einzelnen Wohnungen bezahlt, aber von einem einzigen gemeinsamen Mieterkonto. Durch diesen „gelebten Gemeinschaftsgedanken“ sei die Vermieterin „besser gesichert, als in einer normalen – aus drei bis fünf Personen bestehenden – studentischen WG“.