Mietrecht
Urteile
Hauptmieterwechsel bei Wohngemeinschaften
AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 19.03.2021 – AZ 14 C 125/20 –
Im Jahr 1985 wurde eine Kreuzberger Wohnung von zwei nicht miteinander verwandten Einzelmietern angemietet. In der Folge kam es mit Einverständnis der Vermieter zu mehreren Hauptmieterwechseln, seit 2004 blieben dann die beiden Hauptmieter konstant. Erst im Jahr 2020 begehrten diese erneut von ihren Vermietern die Zustimmung zum Ausscheiden eines Hauptmieters und zur Aufnahme eines neuen Hauptmieters. Nun verweigerten die Vermieter die Zustimmung zu einem solchen Mieterwechsel. Sie meinten, hierzu nicht verpflichtet zu sein, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die bisherigen beiden Hauptmieter seit 2004 dort zusammengewohnt hätten. Dies sah das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seinem Beschluss vom 19. März 2021 anders. Es ergäbe sich bereits aus den Umständen des Vertragsschlusses, dass der Vermieter bei Vertragsschluss wusste, dass er einen Vertrag mit einer Wohngemeinschaft geschlossen hat. Der Vertrag sei nicht durch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder Familie geschlossen worden, sondern durch zwei Einzelmieter. Außerdem habe es mehrere Hauptmieterwechsel gegeben. Damit sei für den Vermieter ersichtlich gewesen, dass zwischen den Mietern keine familiären Bindungen vorlagen, „sondern sie sich im Rahmen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammengeschlossen hatten“ . Dass seit 2004 kein weiterer Hauptmieterwechsel stattgefunden habe, ändere daran nichts. Wenn ein Vermieter aber bei Vertragsabschluss wisse, dass er einen Vertrag mit einer Wohngemeinschaft geschlossen hat, besteht bei Mietereigenschaft aller Mitglieder ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechslung von Mietern – das heißt der Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und der Aufnahme eines neuen Mitglieds – zuzustimmen. Dem liege zugrunde, dass dem Vermieter bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft von Anfang an klar sein müsse, „dass die Gemeinschaft aufgrund möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen nicht auf Dauer angelegt“ sei.