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Mietrecht

Urteile

Gestattung der Modernisierung durch den Mieter (Heizungseinbau)

1. Der Vermieter ist ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Baumaßnahmen zwecks Modernisierung der Wohnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn er die vom Mieter gewünschte Modernisierungsmaßnahme bereits in anderen Wohnungen des Hauses bereits durchgeführt hat.
2. Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Genehmigung einer Modernisierung auf eigene Kosten. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die identische Maßnahme nach einem späteren Auszug des Mieters plant. (Leitsätze der MieterEcho-Redaktion)

BGH Urteil vom 14.09.2011 – AZ VIII ZR 10/11 –

Die Mieter bewohnen seit 1995 eine teilweise mit Kachelöfen sowie einem Gamat-Außenwandheizgerät (in der Küche) und einer Elektroheizung (im Bad) ausgestattete Wohnung. Der Vermieter baute in den vergangenen Jahren jeweils in die frei werdenden Wohnungen vor Neuvermietung eine Gasetagenheizung ein. Die Mieter baten ebenfalls um eine solche Modernisierung, was der Vermieter jedoch ablehnte. Darauf begehrten die Mieter vom Vermieter die Zustimmung, auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung durch die vom Vermieter für die Nachbarwohnungen beauftragte Firma in ihrer Wohnung einbauen zu lassen. Da der Vermieter auch das ablehnte, reichten die Mieter Klage auf Gestattung des Heizungseinbaus ein. Nachdem die Mieter mit ihrem Begehren bereits vor dem Landgericht Berlin keinen Erfolg gehabt hatten, wies der Bundesgerichtshof nun auch ihre Revision mit folgender Begründung zurück: Der Vermieter sei zunächst grundsätzlich nicht verpflichtet, in einer vermieteten Wohnung eine von den Mietern gewünschte Modernisierung durchzuführen. Es stehe ihm auch frei, aus wirtschaftlichen Erwägungen eine solche Modernisierung immer erst nach Beendigung eines Mietverhältnisses durchzuführen, um die Wohnung dann teurer neu vermieten zu können. Selbst wenn die Mieter eine Modernisierung auf eigene Kosten und mit der vom Vermieter bereits mehrmals beauftragten Firma durchführen wollten, müsse der Vermieter dieser Maßnahme nicht zustimmen. Vielmehr habe er als Eigentümer die Entscheidungsfreiheit, selbst über den Zeitpunkt einer Investition zu entscheiden. Sein Interesse an einer Neuvermietung zu einer – inzwischen erzielbaren – deutlich höheren Miete sei legitim.