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Mietrecht

Urteile

Gestaltete und abschließbare Müllstandsfläche

Eine abschließbare Müllstandsfläche ist nicht als wohnwerterhöhend anzusehen, wenn sie nicht zusätzlich (etwa durch Begrünung) gestaltet ist.

AG Berlin Lichtenberg, Urteil vom 22.05.2007 – AZ 13 C 15/07 –

Das Amtsgericht wies in seiner Entscheidung über eine Zustimmungsklage zu einer Mieterhöhung darauf hin, dass eine Müllstandsfläche erst dann das Merkmal "gestaltete und abschließbare Müllstandsfläche" erfüllt, wenn sie besondere Gestaltungselemente enthalte. Bei Auslegung des Merkmals nach dem allgemeinen Sprachgebrauch setze dies voraus, dass gewisse ästhetische Mindestanforderungen erfüllt sein müssten, die über die bloße Abschließbarkeit und Funktionalität einer Müllstandsfläche hinausgehen. Im zu entscheidenden Fall war um die Müllstandsfläche lediglich ein abschließbarer Metallkäfig montiert, der keinerlei weitere gestalterische Elemente aufwies. Der Vermieter wurde nicht mit dem Argument gehört, eine Begrünung würde die Gefahr von unzulässigen Müllablagerungen (neben der Müllstandsfläche) erhöhen.

Veröffentlicht in MieterMagazin 2007, 262 f.

Abgedruckt in MieterEcho Nr. 326


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