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Mietrecht

Urteile

Genehmigung der Hundehaltung und unwirksame Klausel zur Tierhaltung

Eine Mietvertragsklausel, wonach jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist unwirksam. Der Vermieter kann die Haltung eines Schäferhunds nicht mit der Begründung ablehnen, dass eine Hundehaltung im Haus generell nicht gewünscht sei. Auch wenn ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters einen Hund in seine Wohnung aufnimmt, rechtfertigt dies ohne Abmahnung keine Kündigung.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.08.2016 – AZ 11 C 124/16 –

Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bat der Mieter einer 39,08 qm großen Wohnung in Neukölln seine Vermieterin um Erlaubnis zur Haltung eines Hunds. Die Hundehaltung wurde von seinem Arzt zur Unterstützung der Therapie einer psychischen Erkrankung empfohlen und befürwortet. Der Mietvertrag enthält eine Klausel, wonach „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen“ der Zustimmung des Vermieters bedarf. Die Hausverwaltung verweigerte mit Schreiben vom 18. Februar 2016 die Zustimmung zur Haltung des Hunds mit der Begründung, dass eine Hundehaltung im Haus generell nicht gewünscht sei und für den Vermieter die mieterseitige Intention leider keine Rolle spiele. Sie forderte den Mieter zugleich auf, den Hund (einen jungen Schäferhund) bis zum 18. März 2016 anderweitig unterzubringen. Der Mieter kam dieser Aufforderung am 16. März 2016 nach. Ohne weitere Rückfrage oder Prüfung kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 17. März 2016 das Mietverhältnis wegen unerlaubter Tierhaltung. Der Mieter verklagte den Vermieter daraufhin auf Zustimmung zur Haltung des Hunds in seiner Wohnung. Der Vermieter verlangte widerklagend vom Mieter die Räumung der Wohnung. Das Amtsgericht gab dem Mieter in vollem Umfang Recht. Die Klausel zur Tierhaltung im Mietvertrag sei unwirksam. Sie lasse nicht erkennen, in welchen Fällen der Vermieter eine Zustimmung zur Tierhaltung erteilen muss und in welchen er sie verweigern kann. Zwar müsse der Vermieter nicht in jedem Fall die Zustimmung zu einer beabsichtigten Tierhaltung erteilen, es habe aber eine Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und gegebenenfalls anderer Hausbewohner und denen des Mieters, der ein Tier halten wolle, zu erfolgen. Eine solche Interessenabwägung habe die Hausverwaltung aber gerade nicht vorgenommen. Mangels überzeugender, gegen die Haltung des Hunds sprechender Argumente des Vermieters müsse hier die vom Mieter dargelegte therapieunterstützende Wirkung den Vorrang haben. Der Vermieter müsse daher die begehrte Zustimmung zur Hundehaltung erteilen. Dagegen bestehe kein Anspruch des Vermieters auf Räumung der Wohnung. Auch wenn der Mieter den Hund zunächst ohne Zustimmung des Vermieters bei sich aufgenommen habe, rechtfertige dies ohne Abmahnung keine Kündigung. Der Mieter habe aber auf das Schreiben des Vermieters vom 18. Februar 2016 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 18. März 2016 das Tier am 16. März 2016 anderweitig untergebracht.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge