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Mietrecht

Urteile

Genehmigung der Hundehaltung und Abwägung der Interessen

Die Zustimmung zur Haltung eines Hunds kann nur bei „gewichtigen Gründen“ versagt werden. Hierfür reicht die Befürchtung von Ruhestörungen oder möglichen Beschädigungen der Wohnung durch den Hund nicht aus.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 03.08.2016 – AZ 18 C 63/16 –

Ein Vermieter verweigerte seinen Mieter/innen, einer Familie mit 2 Kindern, die Zustimmung zur Haltung eines kleinen Chihuahua-Hunds. Die Mieter/innen reichten daher Klage ein, um die gewünschte Hundehaltung durchzusetzen. In seinem Hinweisbeschluss vom 3. August 2016 stellte das Amtsgericht klar, dass Mieter/innen „regelmäßig davon ausgehen können, dass der Vermieter seiner Abwägungspflicht nachkommen und die Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen versagen wird“ . Solche gewichtigen Gründe lägen nicht schon bei allgemeinen Befürchtungen des Vermieters, durch den Hund käme es zu Ruhestörungen oder Beschädigungen, vor. Der Vermieter erkannte nach dem Hinweisbeschluss den Anspruch der Mieter/innen an und erteilte daraufhin die Zustimmung zur Haltung des Hunds.

Anmerkung: Das Amtsgericht stellte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar, dass jeweils im Einzelfall „unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten“ entschieden werden müsse, ob eine von Mieter/innen beabsichtigte Tierhaltung noch zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietwohnung gehört und folglich vom Vermieter geduldet werden muss. Holen Sie vor der Anschaffung eines Hunds oder einer Katze daher unbedingt fachkundigen Rat in einer unserer Beratungsstellen ein.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge