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Mietrecht

Urteile

Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung nach jahrzehntelanger Duldung

Wenn der Vermieter nach jahrzehntelanger unpünktlicher Mietzahlung eine Abmahnung ausspricht und dem Mieter nach einer weiteren unpünktlichen Mietzahlung fristlos kündigt, kann der Vermieter die fristlose Kündigung nicht damit begründen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist.

BGH Urteil vom 04.05.2011 – AZ VIII ZR 191/10 –


Auch in diesem Fall ging die Mieterin irrtümlich davon aus, die Miete erst Mitte beziehungsweise Ende des Monats zahlen zu müssen. Seit Beginn des Mietvertrags im Jahr 1983 zahlten die Mieter die Miete zur Monatsmitte. Mit Schreiben vom 9. November 2007 mahnte die Vermieterin die Mieterin erstmalig ab, weil sie die Mieten des laufenden Jahres jeweils erst zur Monatsmitte entrichtet hatte. Die Mieterin zahlte danach die Miete für November 2007 am 16. November 2007 und die Miete für Dezember 2007 am 11. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 erklärte die Vermieterin die fristlose Kündigung.

Das Landgericht Berlin gab der Räumungsklage der Vermieterin statt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf. Zwar sei die Mieterin nach der mietvertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der Miete am Monatsanfang verpflichtet gewesen, sie habe aber vorgetragen, dass sie die Miete seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1983 stets erst zur Monatsmitte gezahlt habe und der Vermieter sie vorher deswegen nie abgemahnt habe. Der BGH stellte einerseits klar, dass ein Mieter aus dem Umstand, dass der Vermieter auf die Vertragsverstöße nicht gleich reagiert, nicht schließen könne, dass er sie als Bagatelle ansieht und keine Konsequenzen ziehen will. Im vorliegenden Fall sei es jedoch anders. Die Vermieterin habe ein wiederkehrendes vertragswidriges Verhalten der Mieterin über Jahrzehnte widerspruchslos hingenommen und damit gegenüber der Mieterin den Anschein erweckt, dass sie diesem fortdauernden Vertragsverstoß kein besonderes Gewicht beimisst. Es könne daher nicht angenommen werden, dass ihr die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen eines weiteren Verstoßes nach erstmaliger Abmahnung (verspätete Zahlung der Miete für Dezember 2007) unzumutbar sei.
 

MieterEcho 348 / Juli 2011
 


Das Urteil im Volltext können Sie auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs nachlesen.