Mietrecht
Urteile
Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung erst nach Abhilfefrist
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
BGH Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007 – AZ VIII ZR 182/06 –
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 322