Mietrecht
Urteile
Formale Anforderungen - Unterschrift unter einer Mieterhöhung (1)
LG Berlin, Urteil vom 30.09.1996 – AZ 62 S 161/96 –
Der Vermieter hatte dem unterschriebenen Mieterhöhungsverlangen eine weitere Seite 2 beigefügt, auf der die Berechnung der neuen Miete erläutert war. Die Seite 2 wurde nicht unterschrieben, es wurde jedoch im unterschriebenen Mieterhöhungsverlangen darauf Bezug genommen.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Mieterhöhungsverlangen dem Unterschriftserfordernis des § 126 BGB entspricht. Denn im Mieterhöhungsverlangen steht oberhalb der Unterschrift der Satz: "Die Ermittlung der Vergleichsmiete für ihre Wohnung innerhalb der Preisspannen - gegebenenfalls unter Anwendung der Orientierungshilfe bzw. der Sondermerkmale des Mietspiegels - entnehmen Sie bitte der linken Seite von Blatt 2 dieses Mieterhöhungsverlangens".
Die Seite 2 enthält vor der eigentlichen Berechnung den Text : "Blatt 2 zum Mieterhöhungsverlangen vom 01.07.95 - für die Wohnung (...) - Begründungsmittel Mietspiegel".
Daraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichts zweifelsfrei, dass die beiden Seiten eine Einheit bilden und daher als ein Mieterhöhungsverlangen anzusehen sind. Das Mieterhöhungsverlangen ist daher den Fällen gleichzustellen, in denen eine nicht unterschriebene Anlage mit der Aufstellung von Vergleichswohnungen beigefügt ist. In diesem Fall ist in der Aufstellung bzw. in der Berechnung lediglich eine Tatsachenbehauptung zu sehen und keine auf die Mieterhöhung gerichtete Willenserklärung. Diese Tatsachenbehauptungen müssen daher nicht gesondert unterschrieben werden, sofern im Mieterhöhungsverlangen auf sie Bezug genommen wurde.
Die Mieterhöhung scheiterte auch nicht daran, dass die "Unterschrift" des Vermieters auf der linken unteren Seite neben und nicht vollständig unter einem weiteren Textblock stand. Auch die Tatsache, daß unter der von der Unterschrift gezogenen fiktiven Linie noch ca. 1 cm Text folgt, ändere nichts an dem Gesamteindruck, dass die Unterschrift den gesamten Urkundentext räumlich abschließt.
Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht um eine "Oberschrift" oder "Nebenschrift", da ein Zusammenhang des um 1 cm überragenden rechten Textblockes zum Gesamttext sich aus dem linken Textblock ergibt. Außerdem war das Blatt durch die beiden Textblöcke umfassend vollgeschrieben, so dass dadurch für den Erklärungsempfänger (den Mieter) die Abschlussfunktion der Unterschrift augenscheinlich wird.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Markus Willkomm
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 260