Mietrecht
Urteile
Erstattung der Kaution und Ersatzansprüche aus Schönheitsreparaturen
Die Aufrechnung eines Vermieters mit den Ansprüchen des Mieters auf Erstattung der Kautionsforderung gegen seine eigenen Ansprüche für nicht geleistete Schönheitsreparaturen und diverse Reparaturen ist unwirksam, wenn sich die Gegenansprüche aus mehreren Einzelforderungen zusammensetzen, ohne dass klargestellt wird, gegen welche Forderungen im Einzelnen aufgerechnet wird. Ist die Kautionsforderung insgesamt geringer als der Gesamtbetrag der Ersatzansprüche aus Schönheitsreparaturen und Reparaturkosten, dann ist die Aufrechnung man- gels Bestimmtheit unwirksam. Der Mieter kann in diesem Fall seinerseits den ihm zustehenden Anspruch auf Erstattung der Kautionsforderung mit rückständigen Mieten aufrechnen.
LG Berlin, Urteil vom 27.05.2003 – AZ 64 S 18/03 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Rudel
Anmerkung:
Die Aufrechnungsbefugnis des Mieters mit den ihm zustehenden Ansprüchen auf Erstattung der Kautionsforderung setzt voraus, dass dieser Anspruch bereits fällig ist. Dies ist üblicherweise entweder nach Abrechnung des Vermieters über die Kautionsforderung oder aber nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache (Abrechnungsreife) der Fall.
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 302