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Mietrecht

Urteile

Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung

Auch die Aufnahme eines Lebensgefährten bedarf der Erlaubnis des Vermieters, selbst wenn es sich bei dem Lebensgefährten um den Vater des gemeinsamen Kindes handelt. Ein Vermieter erfüllt den entsprechenden Anspruch einer Mieterin auf Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht dadurch, dass er anbietet, den Lebensgefährten in den Mietvertrag aufzunehmen.

LG Berlin, vom 21.03.2022 – AZ 66 S 262/21 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

Die Mieterin einer Wohnung in Kreuzberg führte mit ihrer Vermieterin einen umfangreichen Rechtsstreit wegen diverser Minderungsansprüche. Am 1. März 2021 forderte sie die Hausverwaltung ihrer Vermieterin unter Fristsetzung bis zum 9. März 2021 auf, ihr die Erlaubnis zur Aufnahme ihres Lebensgefährten und Vaters ihres am 11. März 2019 geborenen Sohnes zu erteilen. Bereits am 10. März 2021 machte sie diesen Anspruch als Klageerweiterung in dem laufenden Verfahren geltend. Die Vermieterin erteilte die erbetene Erlaubnis nicht, sondern bot stattdessen an, den Lebensgefährten der Mieterin in den Mietvertrag aufzunehmen. Das Amtsgericht Kreuzberg verurteilte die Vermieterin, der Mieterin die Aufnahme ihres Lebensgefährten zu genehmigen. Auf die Berufung der Vermieterin erteilte das Landgericht den Hinweis, dass die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis zutreffend sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Vermieterin habe ein Rechtsschutzbedürfnis der Mieterin bestanden, weil auch die Aufnahme eines Lebensgefährten, selbst wenn es sich dabei um den Vater des Kindes der Mieterin handelt, der Genehmigung seitens des Vermieters bedarf. Der – in einem solchen Fall zweifellos bestehende – Anspruch der Mieterin auf Erlaubniserteilung sei auch nicht dadurch von der Vermieterin erfüllt worden, dass diese die Aufnahme des Lebensgefährten in den Mietvertrag angeboten hätte. Es sei nämlich ein Unterschied, ob ein Vermieter zustimmt, dass eine weitere Person ohne eine vertragliche Bindung in der Wohnung leben darf, oder ob er seine Zustimmung (wenn auch versehentlich) davon abhängig macht, dass die weitere Person zusätzlich die vertraglichen Pflichten als Mieter übernimmt. Auch die von der Mieterin gesetzte sehr kurze Frist war hier unschädlich. Die Vermieterin hätte den Anspruch nach gerichtlicher Geltendmachung durch die Mieterin sofort anerkennen können und so vermieden, die Prozesskosten zu tragen. Tatsächlich hatte sie jedoch erst im Berufungsverfahren ein vorsorgliches Anerkenntnis erklärt.


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