Mietrecht
Urteile
Energetische Modernisierung und Auskunftsansprüche des Vermieters
AG Schöneberg, Urteil vom 02.03.2017 – AZ 107 C 266/16 –
Ein Vermieter stritt mit einer Mieterin über die Duldung einer energetischen Modernisierung. Der Vermieter plante den Einbau einer zentralen Heizanlage und den Ersatz der vom Ehemann der Mieterin im Jahr 1975 eingebauten und nach Auskunft der Mieterin zwischenzeitlich mehrmals von ihrem Sohn modernisierten Gasetagenheizung. Da die Mieterin keine Unterlagen (Rechnungen etc.) über die Gasetagenheizung und auch keine schriftlichen Genehmigungen des früheren Vermieters für den Einbau vorlegen konnte, klagte der Vermieter auf Erteilung detaillierter Auskünfte über Marke, Modell, technische Daten, Datum des Einbaus der aktuellen Heizung sowie über den Energieverbrauch der letzten drei Abrechnungsperioden, Vorlage von Rechnungen und Umstände und Daten der jeweiligen Genehmigungen des früheren Eigentümers. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Derartige Auskunftsansprüche könnten nur dann bestehen, wenn der Vermieter auf diese angewiesen wäre, um beurteilen zu können, ob und inwieweit eine Modernisierung möglich sei. Bezüglich der Genehmigungen des früheren Vermieters sei er jedoch zunächst gehalten, von diesem Auskünfte einzuholen. Im Übrigen habe die Mieterin bereits die Auskunft erteilt, dass ihr keine Unterlagen zur Heizung vorliegen. Bezüglich der technischen Daten der vorhandenen Gasetagenheizung hätte sich der Vermieter selbst im Rahmen einer Besichtigung die nötigen Kenntnisse verschaffen können. Auskünfte über ihren Energieverbrauch der letzten Jahre schulde die Mieterin ohnehin nicht, zumal diese für die Beurteilung, ob eine Modernisierung möglich ist, nicht erheblich sein dürften. Der Verbrauch von Heizenergie hänge nicht nur von der Qualität der verwendeten Heizung ab.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Ulrike Badewitz