Mietrecht
Urteile
Einwände gegen die Flächenangaben in einer Betriebskostenabrechnung
(Leitsatz MieterEcho-Redaktion)
BGH Urteil vom 22.10.2014 – AZ VIII ZR 41/14 –
Ein Mietvertrag aus dem Jahr 2006 über eine Dachgeschosswohnung enthielt keine Angaben zur Wohnfläche. Mit Schrei-ben vom 1. Oktober 2012 rechnete die Hausverwaltung gegenüber der Mieterin vertragsgemäß über die Betriebskosten für 2011 ab. Dabei gab sie die Wohnfläche der Wohnung der Mieterin mit 40 qm und eine Gesamtwohnfläche des Gebäudes von 240 qm an. Sie verlangte von der Mieterin eine Nachzahlung von 1.187,54 Euro und klagte diese ein. Die Mieterin bestritt, dass die angegebene Fläche ihrer Wohnung und die angegebene Gesamtwohnfläche zutreffen würden. Das pauschale Bestreiten der Angaben des Vermieters genügte dem Bundesgerichtshof nicht. Da der Vermieter konkrete Flächenangaben gemacht hatte, hätte die Mieterin diese „substanziiert“ bestreiten müssen. Dafür hätte sie dem Vermieter zumindest das Ergebnis einer eigenen laienhaften, im Rahmen ihrer Möglichkeiten liegenden Vermessung ihrer Wohnung entgegenhalten müssen. Ebenso wenig könne sie die Gesamtwohnfläche pauschal bestreiten. Auch insoweit hätte sie wenigstens zu äußerlich wahrnehmbaren Gegebenheiten, wie Gebäudezuschnitt, Anzahl der Wohnungen und Stockwerke, aus denen sich Ansatzpunkte für Zweifel an der behaupteten Gesamtfläche ergeben könnten, Angaben machen müssen.
Aus dem pauschalen Bestreiten der Flächenangaben war zudem nicht zu entnehmen, dass das Verhältnis der Fläche der Wohnung zur Gesamtwohnfläche unrichtig sei. Es würde nicht einmal deutlich, ob die gemietete Wohnfläche kleiner oder die Gesamtfläche größer sein soll als in der Abrechnung des Vermieters angegeben.
Anmerkung: Fehlen im Mietvertrag Angaben zur Wohnfläche, sollten Sie spätestens dann, wenn Sie eine Nebenkostenabrechnung oder eine Mieterhöhung erhalten, die tatsächliche Fläche ermitteln, um die Angaben des Vermieters überprüfen zu können. Wie die Wohnfläche richtig zu berechnen ist, erfahren Sie u. a. in unserer Infoschrift „Wohnfläche“. Vergleichen Sie auch die Angaben zur Wohnfläche mit den Angaben in Ihnen bereits vorliegenden Abrechnungen und Mieterhöhungsverlangen.