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Mietrecht

Urteile

Einsicht in die Originalbelege einer Betriebskostenabrechnung und Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung

Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch auf Vorlage der Originalbelege, die einer Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen.
Der Mieter muss innerhalb der zwölfmonatigen Einwendungsfrist seine Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung so konkret vorbringen, dass der Vermieter diese gegebenenfalls widerlegen kann.

Berlin, Urteil vom 16.02.2010 – AZ 63 S 307/09 –

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit mehrerer Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie um die Fälligkeit der von der Vermieterin geltend gemachten Nachzahlungen.

Vor Gericht wandte die Mieterin unter anderem ein, sie habe bisher sämtliche Verträge (Wärmelieferungsvertrag u.a.) nicht im Original gesehen.

Das Landgericht stellte klar, dass die Mieterin grundsätzlich einen Anspruch auf Vorlage sämtlicher Verträge im Original habe. Da sie jedoch bei mehreren Terminen zur Belegeinsicht die Vorlage von Kopien anstatt der Originale nicht beanstandet hätte und dies auch nicht nach diesen Terminen unverzüglich nachholte, könne sie diesen Einwand nicht mehr erheben. Sie hätte bereits bei den Terminen zur Belegeinsicht die Vorlage der Originalbelege verlangen müssen und nicht die erhaltenen Kopien akzeptieren dürfen.

Weiter stellte das Landgericht klar, dass ein Mieter Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung innerhalb der ab Erhalt der Abrechnung laufenden Zwölfmonatsfrist so konkret vorbringen muss, dass es dem Vermieter möglich ist, diese im Detail zu widerlegen. Der schlichte Hinweis auf „Ungereimtheiten“ bei bestimmten Abrechnungspositionen sei zu pauschal und eröffne dem Vermieter nicht die Möglichkeit, diese Einwände nach Ablauf der Frist noch näher auszuführen.
 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 346