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Mietrecht

Urteile

Einsicht in Betriebskostenbelege durch einen Bevollmächtigten des Mieters

Ein Mieter, der zur Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung die zugrundeliegenden Rechnungen und Verträge einsehen will, kann dieses Recht auch dadurch wahrnehmen, dass er eine ihn vertretende Person zur Einsichtnahme sendet.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 31.01.2018 – AZ 19 C 266/17 –

Den Mieter/innen einer Kreuzberger Wohnung wurde in der Mieterberatung des Berliner Mietervereins geraten, hinsichtlich einer dort vorgelegten Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters Belegeinsicht zu verlangen. Nachdem ein Schreiben der Mieter/innen mit mehreren Terminvorschlägen unbeantwortet geblieben war, beschlossen sie, einen mit dem Berliner Mieterverein kooperierenden Dienstleister mit der (kostenpflichtigen) Durchführung der Belegeinsicht zu beauftragen. Dieser wandte sich mehrfach vergeblich an den Vermieter, ein Termin zur Belegeinsicht kam nicht zustande. Die Mieter/innen klagten daher auf Gewährung der Belegeinsicht durch eine von ihnen beauftragte dritte Person. Der Vermieter meinte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er dürfe schon aus datenschutzrechtlichen Gründen dritten Personen, die nicht – wie beispielsweise Anwälte – einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, keine Einsicht in die Unterlagen gewähren. Die Belegeinsicht könne und müsse vielmehr nur gegenüber den Mieter/innen selbst, höchstpersönlich oder allenfalls deren Anwalt, gewährt werden. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht nicht und verurteilte den Vermieter zur Gewährung der Belegeinsicht auch gegenüber einem von den Mieter/innen beauftragten Dritten. Beim Recht auf Einsichtnahme in die einer Abrechnung zugrundeliegenden Unterlagen handele es sich nicht um ein „höchstpersönliches Recht“, welches nur durch Mieter/innen selbst ausgeübt werden dürfe. Auch für die Einschränkung auf Personen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, bestehe kein Grund. Dem Vermieter sei es nämlich „unbenommen, persönliche Daten, die für eine Abrechnung ohne Belang sind, abzudecken oder unkenntlich zu machen“. Die Berufung hat das Gericht nicht zugelassen, da die Rechtsfrage nach seiner Auffassung geklärt ist.

Anmerkung:
Auch die Berliner MieterGemeinschaft kooperiert mit einem Sachverständigen, der im Auftrag von Mieter/innen, die keine Zeit für eine persönliche Einsichtnahme in Rechnungsbelege haben oder sich damit überfordert fühlen, die Belegeinsicht durchführt. Auch dieser berichtet über Versuche vieler Vermieter, seine Berechtigung zur Einsichtnahme trotz ordnungsgemäßer Bevollmächtigung anzuzweifeln. Erfreulicherweise hat das Gericht im obigen Fall klar und eindeutig bejaht, dass Mieter/innen eine sie vertretende Person zur Einsichtnahme senden können.