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Mietrecht

Urteile

Einordnung eines kernsanierten Altbaus in den Berliner Mietspiegel hinsichtlich der Bezugsfertigkeit

Ein Haus ist auch dann als Altbau einzuordnen, wenn es als „Abrisshaus“ nicht mehr bewohnbar war und erst durch eine Kernsanierung in den 90er Jahren wieder bewohnbar gemacht wurde.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 02.07.2013 – AZ 4 C 220/12 –

Der Vermieter klagte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Er meinte, die Wohnung in einem Altbau sei in die Mietspiegelkategorie „bezugsfertig ab 1991“ einzuordnen, da das Haus vor der 1995 erfolgten Kernsanierung nicht mehr bewohnbar gewesen sei. Bei der Sanierung sei nur die Außenfassade beibehalten worden. Das Amtsgericht folgte dieser Auffassung nicht: Es komme nicht darauf an, ob das Haus vor der Sanierung ein „Abrisshaus“ und unbewohnbar gewesen sei. Der Vermieter habe das Haus nämlich nicht abgerissen und ein neues Gebäude erstellt, sondern das bestehende Gebäude lediglich kernsaniert. Damit sei dieses weiterhin in die seiner erstmaligen Bezugsfertigkeit entsprechende Baualtersklasse (hier: Altbau bis 1918) einzuordnen.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge 


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