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Mietrecht

Urteile

Eindringen von Tabakrauch in die Wohnung als Mietmangel

Dringt durch den Fußboden einer Wohnung Tabakrauch aus der darunterliegenden Wohnung ein, stellt dies einen Mangel der Mietwohnung dar. Dieser berechtigt die Mieterin zur Minderung der Miete.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil – AZ 11 C 187/18 –

Die Mieterin einer Kreuzberger Wohnung bemängelte, dass aus der Wohnung unter ihr, in welcher zwei starke Raucher wohnen, regelmäßig der Geruch von Tabak in ihre Wohnung dringe, gleiches gelte für die Gerüche von Speisen, wenn in der Wohnung unter ihr gekocht werde. Sie minderte die Miete um circa 16% der Bruttowarmmiete. Da ihr Vermieter den Mangel bestritt und nicht bereit war, Abhilfe zu schaffen, klagte die Mieterin auf Beseitigung dieses Mangels. Das Amtsgericht beauftragte eine Gutachterin mit der Überprüfung, ob Rauch und Essensgerüche durch die Decke zwischen den beiden Wohnungen dringen können. Die Gutachterin stellte bei dem von ihr durchgeführten Ortstermin zwar keine Essensgerüche fest, da offenbar zu der Zeit in der darunter gelegenen Wohnung nicht gekocht wurde, sie bemerkte aber in der Wohnung gleich einen „unangenehm einzustufenden Geruch“ , der auf das Eindringen von Tabakrauch hindeutete. Ihre weiteren Untersuchungen („Nebelprobe“) ergaben, dass sowohl Tabakrauch durch die Zwischendecke von der darunterliegenden Wohnung eindringen kann, als auch unangenehme Gerüche auf alten, in der Zwischendecke angereicherten Tabakgeruch zurückzuführen sein könnten. Betroffen waren nach Feststellung der Sachverständigen alle Räume der Wohnung der Mieterin mit Ausnahme des Bades. Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter dazu, diese Geruchs-emissionen zu unterbinden. Zwar gehöre „das Rauchen in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch, wenn es nicht durch Individualvereinbarung untersagt oder eingeschränkt ist (…)“ . In einem Mehrfamilienhaus könne ein Mieter daher nicht davon ausgehen, dass dort ausschließlich Nichtraucher/innen wohnen und Nikotingeruch nicht auftreten würde. Ein gewisses Grundniveau derartiger Belästigungen sei ebenso sozialadäquat wie unvermeidbar, eine vollkommene Störungsfreiheit könne nicht erwartet werden. Andererseits sei aber auch unbestreitbar, „dass die Störung im konkreten Fall ein solches Ausmaß erreichen kann, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Mietsache gravierend eingeschränkt wird“ . Der Geruch war nach der Bewertung der Sachverständigen, welcher sich die Richterin anschloss, nicht akzeptabel. Da nahezu die ganze Wohnung von diesen Beeinträchtigungen betroffen war, hielt das Gericht auch die von der Mieterin durchgeführte Minderung für angemessen.