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Mietrecht

Urteile

Einbauten des Mieters nach Mietende

Sieht der Vermieter davon ab, gegen seinen Willen zurückgelassene Einbauten des scheidenden Wohnungsmieters (hier u. a. Badewannenglasaufsatz, Einbauschrank, Laminatboden) auszubauen und vermietet die Wohnung mitsamt der Einbauten an einen Nachmieter, so steht ihm nach §§ 280, 249 BGB gegen den scheidenden Wohnungsmieter nicht ohne weiteres Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der fiktiven Rückbaukosten zu. Ein Interesse des Vermieters, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, gegenüber dem scheidenden Mieter aber die Kosten ihrer erst dann beabsichtigten Entfernung als Schaden zu liquidieren, wäre nicht schützenswert.

LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2021 – AZ 64 S 219/20 –

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Die Mieter einer Berliner Wohnung übernahmen bei Anmietung die Verpflichtung, übernommene Einbauten ihres Vormieters – unter anderem einen Badewannenglasaufsatz, einen Einbauschrank und vorhandenen Laminatboden – bei Auszug zurückzubauen. Nachdem sie 2019 das Mietverhältnis dann selbst gekündigt hatten, fanden die Verhandlungen zum Auszug im Wesentlichen mit dem Sohn des Vermieters statt. Dieser teilte ihnen mit, dass die nachfolgenden Mieter die Einbauten wiederum übernehmen würden, und dass sie die Einbauten daher nicht entfernen müssten, sofern sie die Wohnung komplett streichen würden. Dies taten die Mieter. Bei der Übergabe der Wohnung wurden vom Vermieter lediglich einige Verschmutzungen moniert, nicht dagegen der unterbliebene Rückbau der Einbauten und die von den Mietern durchgeführten Renovierungsmaßnahmen. Später überlegte es sich der Vermieter anders und verlangte von den Mietern die Erstattung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Einbauten. Das Landgericht Berlin wies in seinem Hinweisbeschluss vom 21. Juni 2021 dieses Ansinnen des Vermieters zurück. Auch wenn ein Anspruch auf Rückbau der Einbauten ursprünglich bestanden habe, dürfte ein Schaden des Vermieters nach Auffassung des Landgerichts bereits deshalb nicht vorliegen, weil die Einbauten auf Wunsch der Nachmieter in der Wohnung verblieben waren und von diesen als wohnwerterhöhend genutzt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme aber „die Liquidation eines bloß fiktiven Schadens“ dann nicht in Betracht, wenn ein dem Mieter vorwerfbares Fehlverhalten die Sachsubstanz der Mietsache gar nicht nachteilig verändert hat, sondern lediglich Anlass zu Reparaturmaßnahmen geben kann, die der Vermieter jedoch tatsächlich gar nicht für erforderlich hält und deswegen unterlässt. Da die Einbauten auf Wunsch der Nachmieter in der Wohnung verblieben waren, sei entgegen der Auffassung des Vermieters nicht davon auszugehen, dass ihr Verbleib eine Minderung des Wohnwerts der Wohnung bedingt habe, der auf Grundlage fiktiver Rückbaukosten ausgeglichen werden müsste. Ein Interesse des Vermieters, die Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer zu nutzen, gegenüber den Klägern aber die Kosten ihrer erst dann beabsichtigten Entfernung als Schadensersatz geltend zu machen, wäre außerdem nicht schützenswert.


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