Mietrecht
Urteile
Eigenbedarfskündigung und Nutzungsrechte des Mieters am Gemeinschaftseigentum
AG Berlin Charlottenburg, Urteil vom 10.03.1997 – AZ 2 C 545 / 96 –
Die Wohnung des Mieterin wurde im Jahre 1983 - während der Laufzeit des Mietvertrages - in Wohnungseigentum umgewandelt. Der Erwerber kaufte das Wohnungseigentum im Jahre 1990 vom ursprünglichen Vermieter. Im August 1996 kündigte der Erwerber das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs mit Wirkung zum August 1997. Er klagte auf Räumung der Wohnung zum August 1997. Die Klage wurde abgewiesen.
Die ausgesprochene Kündigung war bereits aus formalen Gründen unwirksam. Es kam daher nicht darauf an, ob der von den Erwerbern vorgetragene Eigenbedarf tatsächlich gegeben war. Die Mieterin hatte im Mietvertrag von 1967 nicht nur Rechte an dem gemieteten Wohnraum, sondern auch das Recht zur Benutzung von Keller, Waschküche, Trockenboden usw. erworben. Mit der Bildung des Wohneigentums und dem anschließenden Verkauf ist der Erwerber jedoch nur im Hinblick auf das Sondereigentum an der Wohnung gem. § 571 BGB in den Mietvertrag eingetreten. Wegen der weitergehenden Rechte aus dem Mietvertrag am Gemeinschaftseigentum (Keller, Waschküche, Trockenboden usw.) rücken auch die verbleibenden Gemeinschaftseigentümer in die Position des Vermieters. Die Kündigung hätte daher von allen Eigentümern der Eigentümergemeinschaft unterschrieben werden müssen. Da dies nicht erfolgte, war die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam. Der Anspruch auf Räumung war wegen der unwirksam erteilten Kündigung nicht gegeben.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Walter Bergmann
Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 262
Anmerkung zu Änderungen durch die Mietrechtsreform vom 01.09.2001:
§ 571 BGB findet sich seit dem 01.09.2001 in §§ 566, 578 BGB wieder.