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Mietrecht

Urteile

Eigenbedarfskündigung und Darlegung des ernsthaften Eigennutzungswunschs

Ein Vermieter ist darlegungs- und beweispflichtig für den von ihm behaupteten Eigenbedarf, wenn die Mieterin diesen bestreitet.Schließt der Vermieter mit der Mieterin ein Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist im Rahmen eines Rechtsstreits eine Modernisierungsvereinbarung ab, ist von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses auszugehen, selbst wenn es zuvor durch eine Kündigung wirksam beendet worden sein sollte.

AG Mitte, Urteil vom 29.12.2011 – AZ AZ: 9 C 132/11 –

Der Vermieter kündigte der Mieterin mit Schreiben vom 29. Mai 2009 zum 28. Februar 2010 mit der Behauptung, dass er die Wohnung seinem Sohn überlassen wolle, da dieser plane, sein Studium im April 2010 in Berlin zu beginnen. Am 8. März 2011 schlossen die Parteien in einem beim Landgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit einen Vergleich, in welchem sich die Mieterin verpflichtete, umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen im Sommer 2011 zu dulden. Am 15. Juni 2011 erhob der Vermieter eine Räumungsklage auf Grundlage der Eigenbedarfskündigung vom 29. Mai 2009. Zur Begründung führte er aus, dass sein Sohn an der Universität in Berlin sein Studium „aufnehmen bzw. fortführen“ wolle, was eine tägliche Präsenz vor Ort erfordere. Das Amtsgericht Mitte wies die Klage ab. Der Vermieter habe, obwohl die Mieterin den behaupteten Eigenbedarf bestritten hatte, keine Belege für die Studierabsicht seines Sohnes vorgebracht (z. B. Immatrikulationsbescheinigung). Er habe nicht einmal klar gemacht, ob der Sohn nun tatsächlich bereits seit April 2010 in Berlin studiert, obwohl er nach wie vor 515 Kilometer entfernt wohnt. Auch habe er keine Angaben dazu gemacht, an welcher Universität der Sohn welches Studium plant oder bereits absolviert. Das Amtsgericht stellte klar, dass den Vermieter insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Zudem könne die Kündigung vom 29. Mai 2009 auch deshalb keinen Räumungsanspruch des Vermieters begründen, weil das Mietverhältnis – selbst wenn es durch die Kündigung vom 29. Mai 2009 zum 28. Februar 2010 beendet gewesen wäre – durch den vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich zur Modernisierung fortgesetzt worden wäre. Denn ein solcher Vergleich setzte ein bestehendes Mietverhältnis voraus.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Arne Looft


Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Vermieter hat Berufung eingelegt.


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