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Mietrecht

Urteile

Eigenbedarfskündigung mit Begründung Platzbedarf

Will der Vermieter mit einer Eigenbedarfskündigung geltend machen, dass er die Wohnung des Mieters aus Gründen des Platzbedarfs benötigt, so ist ein solcher Platzbedarf nur dann hinreichend plausibel begründet, wenn die bisherigen Wohnverhältnisse sämtlicher einziehender Personen dargestellt werden.

LG Berlin, Urteil vom 23.07.1998 – AZ 61 S 342/97 –

Der Vermieter hatte das Mietverhältnis zweimal wegen Eigenbedarfs gekündigt. In der ersten Kündigung gab er an, er benötige die Wohnung, weil er seinen Gewerbebetrieb in das zugehörige Wohnhaus verlegen wolle. Das mache es erforderlich, seinen Wohnsitz in unmittelbare Nähe zu verlegen. Die zweite auf Eigenbedarf gestützte Kündigung begründete der Vermieter damit, dass er die Wohnung des Mieters mit einer benachbarten Gartenhauswohnung zusammenlegen wolle, um dort zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Mutter einzuziehen.

Das Landgericht hat die auf beide Kündigungen gestützte Räumungsklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass beide Kündigungen nicht ausreichend begründet seien. Soweit dem Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf gestattet ist, muss er gem. § 564 b Abs. 3 BGB sämtliche Gründe angeben, soweit diese nicht nachträglich entstanden sind. Die Gründe müssen dabei so ausführlich erläutert sein, dass sich der Mieter von der Berechtigung des behaupteten Eigenbedarfs ein Bild machen und seine Rechtsverteidigung darauf einstellen kann.

Der ersten Kündigung war nicht zu entnehmen, warum der Vermieter gezwungen war, seinen Wohnsitz in die unmittelbare Nähe seines Gewerbebetriebes zu verlegen. Das Gericht hat insbesondere die Angabe von Gründen vermisst, aus denen sich ergibt, warum die tägliche Anwesenheit in den Büroräumen während der Betriebsstunden für die Ausübung des Gewerbes nicht ausreicht.

Soweit der Vermieter die Räumungsklage hilfsweise auf die zweite Kündigung gestützt hat, konnte das Gericht über den bloßen Wunsch zur Eigennutzung nicht erkennen, warum eine Zusammenlegung der Wohnungen erforderlich sein soll. Das Gericht konnte allenfalls erahnen, dass der Vermieter meinte, die Wohnung des Mieters aus Gründen des Platzbedarfes zu benötigen. Um den Platzbedarf plausibel zu begründen, hätte der Vermieter jedoch die bisherigen Wohnverhältnisse aller Personen, die in die noch zusammenzulegende Wohnung einziehen sollen, darstellen müssen.

Da der Vermieter die Räumungsklage nicht auf andere als die in den Kündigungsschreiben genannten Gründe stützen durfte, konnte er die fehlenden Angaben auch nicht mehr im Prozess nachholen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Berndt Hintzelmann

Veröffentlicht in MieterEcho Nr. 271

Anmerkung zu Änderungen durch die Mietrechtsreform vom 01.09.2001:

§ 564 b Abs.1-3 BGB-aF findet sich seit dem 01.09.2001 in §§ 573, 573 a, 573 b, 577 a BGB wieder.


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