Mietrecht
Urteile
Durch Modernisierung entstandene Mängel der Wohnung
2. Die Verkleinerung eines vorhandenen Balkons von 1,16 x 3,70 m auf 1 x 3,70 m stellt keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 12.10.2016 – AZ 19 C 46/15 –
Die Vermieterin ließ die straßenseitige Fassade eines Hauses in Kreuzberg dämmen. Es wurde eine Dämmschicht von ca. 16 cm angebracht, wodurch sich die Tiefe des 3,70 m breiten Balkons einer Mieterin von 1,16 Meter auf 1 Meter verringerte. Außerdem musste die Mieterin im Anschluss an diese Modernisierung feststellen, dass sich ihre Wohnung mit der vorhandenen Gasetagenheizung nicht mehr gleichmäßig beheizen ließ. Um in den zur weiterhin ungedämmten Hoffassade gelegenen Räumen eine angemessene Temperatur von 20 Grad Celsius zu erzielen, musste sie nun den im zur Straßenseite gelegenen Wohnzimmer mit der gedämmten Fassade befindlichen Thermostat so hoch einstellen, dass sich das Wohnzimmer auf 24-25 Grad Celsius und mehr erwärmte. Wenn sie ihn alternativ auf 20 Grad Celsius einstellte, um diese ihr angenehme Temperatur im Wohnzimmer zu erzielen, schaltete sich die Heizung ab, bevor in den anderen Räumen annähernd 20 Grad Celsius erreicht wurden. Da die Vermieterin sich weigerte, Abhilfe zu schaffen, verklagte die Mieterin sie auf Instandsetzung der Heizung. Außerdem machte sie eine Minderung wegen der Verkleinerung ihres Balkons geltend, da dieser mit jetzt nur noch 1 Meter Tiefe nicht mehr angemessen nutzbar sei und ihre Balkonmöbel auch nicht mehr passten.
Das Amtsgericht schloss sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Schilderung der Mieterin bestätigte, der Auffassung der Mieterin hinsichtlich der Heizung an und führte dazu aus: „Die Norminnentemperatur in Wohnräumen beträgt 20 Grad Celsius. Diese Temperatur muss demnach erreichbar sein in der gesamten Wohnung. Dies beinhaltet auch, dass alle Räume auf diese Temperatur, jedoch nicht unbedingt entgegen dem Willen der Mieter auf höhere Temperaturen geheizt werden müssen. “ Eine Minderung wegen des verkleinerten Balkons gestand das Amtsgericht der Mieterin dagegen nicht zu. Es handele sich insoweit um einen unerheblichen Mangel, der nicht zur Minderung berechtige. Die Verkleinerung betrage lediglich 0,59 qm, wovon nur 0,3 qm auf die Wohnfläche anzurechnen seien. Damit ergäbe sich bei dieser Wohnung eine Verringerung der Wohnfläche von weit unter 1%. Insbesondere hätten Mieter auch keinen Anspruch darauf, dass sich ihre Möbel in die gemietete Wohnung einpassen lassen. Eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Balkons ginge damit nämlich nicht einher, höchstens eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Möbel des Mieters auf dem Balkon. Das Gericht ging davon aus, dass auch auf einem nur 1 Meter tiefen Balkon bei Verwendung entsprechender Möbel ein bequemes Sitzen möglich sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Verkleinerung des Balkons aus der Anbringung einer Wärmedämmung resultiere. Dies diene der Verringerung der Heizkosten und sei von Mietern auch unter Klimaschutzgesichtspunkten hinzunehmen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann