Mietrecht
Urteile
Duldung umfangreicher Sanierungsarbeiten
AG Schöneberg, Urteil – AZ 16 C 134/18 –
Ein Vermieter kündigte im Januar 2018 den Mietern seines Hauses umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten im Haus und in den Wohnungen an. Ein Mieter erklärte, unter anderem mit Hinweis auf gesundheitliche Probleme, dass er die Maßnahmen nicht dulden werde. Auch das Angebot eines Ausweichquartiers lehnte er ab. Drei Monate nach der Ankündigung begann der Vermieter im April 2018 mit den Arbeiten in Treppenhaus und Keller. Zeitweise wurde der Strom abgestellt. Der Mieter forderte ihn daraufhin vergeblich zur Unterlassung der Arbeiten auf, diverse daraufhin angebotene Ersatzwohnungen lehnte er ab. Im Mai 2018 erwirkte der Mieter eine einstweilige Verfügung, welche dem Vermieter die Fortsetzung der Arbeiten am und im Haus untersagte. Der Mieter wandte sich darin gegen die unerträgliche Intensität und Lautstärke der Arbeiten, die Blockierung des Aufzugs, die Einrüstung des Hauses und andere Wohnwertbeeinträchtigungen. Das Amtsgericht Schöneberg bestätigte die einstweilige Verfügung, soweit durch die Arbeiten die Wohnung des Mieters betroffen ist. Die erheblichen Lärmbeeinträchtigungen sowie bereits erfolgte Unterbrechungen der Strom- und Wasserzufuhr und die Errichtung eines Baugerüstes führten zu einer Besitzstörung im Sinne von § 862 BGB. Diese müsse der Mieter ohne einen entsprechenden Duldungstitel nicht hinnehmen. Ob er zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet sei, werde im Rahmen des Verfahrens um den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht geprüft. Diese Prüfung bliebe vielmehr einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Anmerkung:
Bitte lassen Sie sich vor Ihrer Entscheidung über die Duldung oder Verweigerung der Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen unbedingt anwaltlich beraten, um Rechtsnachteile zu vermeiden.