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Bruttomiete ist Ausgangspunkt für Minderung bei Wohnflächenabweichung auch bei möbliertem Wohnraum

Auch wenn eine Wohnung möbliert vermietet ist, ist die Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % gegenüber der vereinbarten Wohnfläche im Verhältnis der Wohnflächenabweichung gemindert.

BGH Urteil vom 02.03.2011 – AZ VIII ZR 209/10 –

Die tatsächliche Wohnfläche der gemieteten Wohnung war 11,5 % kleiner als die im Mietvertrag vereinbarte. Deswegen war der Mieter der Ansicht, er habe Anspruch auf Rückerstattung eines entsprechenden Teils (11,5 %) der bereits von ihm gezahlten Miete. Da der Vermieter nicht den vollen Betrag an ihn zurückzahlte, erhob der Mieter Klage.

 

Das Amtsgericht hat den Vermieter zur Zahlung eines weiteren Teils verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Die Revision hingegen war erfolgreich: Dem Senat zufolge muss der Vermieter den gesamten Betrag, den der Kläger zurückforderte, zahlen.

 

Dies aus folgenden Gründen:

Die Abweihung der tatsächlichen Wohnfläche von der im  Mietvertrag vereinbarten berechtigt Mieter/innen zur Minderung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Minderungsbetrag soll dabei der Differenz dieser Werte entsprechen. Dabei sei es irrelevant, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht. Auch wenn auf der geringeren Fläche alle benötigten Möbel aufgestellt werden können, sei die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung aufgrund der geringeren Wohnfläche beeinträchtigt.

 

Die Möblierung der Wohnung ändert grundsätzlich auch nichts an der Tatsache, dass der Ausgangspunkt der Minderung die Bruttomiete einschließlich Nebenkostenpauschale oder Nebenkostenvorauszahlung. Dabei hat sich der Senat in diesem Urteil jedoch nicht abschließend zu der Konstellation geäußert, in welcher der Möblierung laut Mietvertrag eine besondere Bedeutung zukommt (z.B. durch Vereinbaren eines Mietzuschlags für die Möbel). Auch zu der Frage, ob Stromkosten zur Bruttomiete zählen, äußerte sich der Senat nicht abschließend.


 Das Urteil im Volltext können Sie auf der Internetseite des BGH nachlesen.


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