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Mietrecht

Urteile

BGH-Urteile zu Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel

Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat.

BGH Urteil vom 07.07.2010 – AZ VIII ZR 315/09 –

Der Mieter hatte sich im Jahr 1976 im Mietvertrag verpflichtet, auf seine Kosten in der Wohnung eine Gasetagenheizung und ein Bad zu installieren. Der Mieter erfüllte diese Verpflichtung. Im Jahr 2008 verlangte der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung und nahm dabei auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg und darin auf das Mietspiegelfeld „Ausstattung mit Bad und Sammelheizung“ Bezug. Das Amtsgericht Hamburg hat der Klage des Vermieters auf Zustimmung zu dieser Mieterhöhung stattgegeben, das Landgericht Hamburg hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen. Die Revision des Mieters hatte jedoch Erfolg: Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung auch dann bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete dauerhaft unberücksichtigt bleiben müsse, wenn der Mieter diese Verbesserung auf Basis einer vertraglichen Verpflichtung geschaffen habe. Dies sei genauso zu bewerten, wie wenn er dies freiwillig auf Grundlage einer bloßen Genehmigung getan hätte. Auch die lange Mietdauer, welche gegebenenfalls dazu führt, dass der Mieter im Falle eines Auszugs keinen finanziellen Ausgleich für seine Einbauten mehr verlangen könnte, führt nach Ansicht des BGH zu keiner anderen Bewertung.


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