BGH-Urteile zu Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel
Bundesgerichtshof
vereinbarte Wohnfläche
Urteil
Az. VIII ZR 138/06
Entscheidungsdatum
22.05.2007
Leitsätze
Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt.
Volltext der Entscheidung
Das oben Gesagte gilt laut BGH natürlich auch im umgekehrten Fall. Die Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag ist auch hier maßgeblich für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ist die Wohnung also größer als im Mietvertrag angegeben, muss die ortsübliche Miete dennoch nach der im Mietvertrag genannten geringeren Fläche berechnet werden, sofern die Abweichung nicht 10 % übersteigt.