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Mietrecht

Urteile

BGH-Urteile zu Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel

Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche um nicht mehr als 10% zum Nachteil des Mieters davon abweicht.

BGH Urteil vom 08.07.2009 – AZ VIII ZR 205/08 –

Die Mieterin hatte im Jahr 1987 eine Wohnung angemietet, deren Fläche im Mietvertrag mit 55,75 qm angegeben war, aber tatsächlich nur 51,03 qm betrug. Die Vermieterin verklagte die Mieterin 2007 auf Zustimmung zu einer Miet-erhöhung. Das Amtsgericht Hamburg hat die Mieterin zur Zustimmung verurteilt, das Landgericht Hamburg hat die Berufung der Mieterin zurückgewiesen. Bei der Berechnung der ortsüblichen Miete legte es die vereinbarte Wohnungsgröße und nicht die tatsächliche Größe der Wohnung zugrunde. Der BGH bestätigte dieses Urteil und wies die Revision der Mieterin zurück. Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag sei eine Beschaffenheitsvereinbarung, die auch für die Beurteilung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB maßgeblich sei, wenn die Flächenabweichung, wie hier, nicht mehr als 10% betrage. Dagegen spreche nicht, dass der Vermieter damit tatsächlich in die Lage versetzt werde, eine höhere als die ortsübliche Miete für die Wohnung zu verlangen.


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