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Mietrecht

Urteile

Beweislast für das Vor- liegen wohnwerterhöhender oder wohnwertmindernder Merkmale nach der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels

Der Vermieter muss beweisen, dass er wohnwerterhöhende Merkmale selbst zur Verfügung gestellt hat, wenn der Mieter angibt, diese nach Abschluss des Mietvertrags selbst geschaffen zu haben. Der Mieter muss das Vorliegen wohnwertmindernder Merkmale beweisen, eine einfache Behauptung reicht nicht aus.

AG Schöneberg, Urteil vom 21.09.2011 – AZ 5 C 16/10 –
LG Berlin, Urteil vom 26.04.2013 – AZ 63 S 494/11 –

Die Vermieterin verlangte vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, welche sie mit dem Berliner Mietspiegel 2009 begründete. Die Vertragsparteien stritten über das Vorliegen verschiedener Merkmale der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2009. Unter anderem meinte die Vermieterin, der Fliesenspiegel und der Geschirrspüleranschluss (positive Merkmale laut Berliner Mietspiegel 2009) führten zu einer positiven Bewertung der Küche. Das Landgericht Berlin stellte in zweiter Instanz hierzu klar: Die Beweislast für wohnwerterhöhende Merkmale trage allein die Vermieterin. Da der Mieter vorgetragen hatte, diese Merkmale nach Vertragsabschluss selbst geschaffen zu haben, hätte die Vermieterin beweisen müssen, dass stattdessen sie diese Ausstattung zur Verfügung gestellt habe. Keineswegs müsste der Mieter beweisen, dass diese Ausstattung ursprünglich nicht vorhanden war. Weiterhin stellte das Landgericht in seinem Urteil klar, dass der Vermieter den erforderlichen guten Zustand des in der Wohnung vorhandenen Stucks darzulegen und zu beweisen hat. Er könne sich nicht darauf beschränken, diesen als „schön“ zu bezeichnen. Der Mieter hatte den Zustand des Stuck als schlecht bezeichnet und diese Angabe dahingehend konkretisiert, dass der Stuck mehrfach überstrichen worden sei. Ein in der Struktur zugestrichener Stuck aber befindet sich – so das Gericht – nicht in gutem Zustand, was die Voraussetzung für das betreffende wohnwerterhöhende Merkmal sei.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Benjamin Raabe