Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Betriebskostenabrechnung und Anspruch auf Belegeinsicht

a) Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.
b) Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.

BGH Urteil – AZ VIII ZR 189/17 –

Die von einem Vermieter für eine 94 m² große Wohnung erstellten Heizkostenabrechnungen für 2013 und 2014 wiesen Kosten von 3.491,74 Euro bzw. 3.856,76 Euro aus. Während der Flächenanteil der Wohnung an der Gesamtheizfläche nur ca. 13% beträgt, wiesen die Abrechnungen einen angeblichen Anteil der Wohnung am Gesamtverbrauch von 42,8% (2013) bzw. 47% aus.
Die Mieter beanstandeten die Abrechnungen und forderten den Vermieter auf, ihnen die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen in der Liegenschaft befindlichen Wohnungen vorzulegen, was der Vermieter ablehnte.
Die Klage des Vermieters auf Nachzahlung hatte in den Vorinstanzen Erfolg, auf die Revision der Mieter/innen hob der Bundesgerichtshof jedoch das Urteil des Landgerichts Darmstadt auf und wies die Klage ab.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es „zu der vom Vermieter vorzunehmenden Abrechnung (gehört), dass er im Anschluss an die Mitteilung der geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich zur Einsichtnahme in die Rechnung die Einsichtnahme in die dieser zugrundeliegenden Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist“ . In diesem Zusammenhang könne der Mieter auch Einsicht in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer des gemeinsam versorgten Mietobjekts verlangen, um zum Beispiel zu überprüfen, ob der in der verbrauchsabhängigen Abrechnung angegebene Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der einzelnen Wohnungen übereinstimmt. Hierzu müsse er kein besonderes Interesse an der Einsicht in die Verbrauchswerte der anderen im Haus befindlichen Wohnungen darlegen. Es sei nicht erforderlich, dass die durch die Belegeinsicht begehrte Information zur Vorbereitung etwaiger Ansprüche zwingend benötigt werde. „Es genügt hierfür bereits das allgemeine Interesse des Berechtigten, die Tätigkeit des Abrechnungspflichtigen zu kontrollieren“. Die Mieter könnten eine Nachzahlung verweigern, solange ihnen die Belegeinsicht nicht gewährt wurde.


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