Mietrecht
Urteile
Betriebskostenabrechnung auf der Basis von Abrechnungseinheiten
(Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)
BGH Beschluss vom 14.02.2012 – AZ VIII ZR 207/11 –
Die Angabe, aus welchen Gebäuden die der Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit besteht, gehört nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu den Mindestanforderungen einer geordneten Abrechnung. Eine Abrechnung ist nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann formell wirksam, wenn sie gar keine Informationen zu den als Abrechnungseinheit zusammengefassten Gebäuden enthält. Der Mieter könne anhand der aus der Abrechnung ersichtlichen Gesamtkosten, der angesetzten Gesamtfläche sowie der in die Abrechnung eingestellten eigenen Wohnfläche gedanklich und rechnerisch nachvollziehen, wie der ihm in Rechnung gestellte Kostenanteil ermittelt wurde.
Auch den inhaltlichen Einwand der Mieterin, der Vermieter hätte in seiner Abrechnung die auf die im Haus befindlichen Gewerbe (Friseur, Gaststätte, Atelier) entfallenden Kosten vorweg abziehen müssen, da diese einen deutlich höheren Wasserverbrauch hätten, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten, da der Wasserverbrauch mit Zählern ermittelt und entsprechend abgerechnet wurde.