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Mietrecht

Urteile

Betriebskostenabrechnung auf der Basis von Abrechnungseinheiten

Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Angabe, aus welchen Gebäuden die zugrunde gelegte Abrechnungseinheit besteht, nicht erforderlich.Ein Vorwegabzug der auf im Haus befindliche Gewerbeeinheiten entfallenden Wasserkosten ist nicht erforderlich, wenn die Wasserkosten nach dem mit Zählern erfassten Verbrauch abgerechnet werden.
(Leitsatz der MieterEcho-Redaktion)

BGH Beschluss vom 14.02.2012 – AZ VIII ZR 207/11 –

Die Angabe, aus welchen Gebäuden die der Abrechnung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit besteht, gehört nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu den Mindestanforderungen einer geordneten Abrechnung. Eine Abrechnung ist nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann formell wirksam, wenn sie gar keine Informationen zu den als Abrechnungseinheit zusammengefassten Gebäuden enthält. Der Mieter könne anhand der aus der Abrechnung ersichtlichen Gesamtkosten, der angesetzten Gesamtfläche sowie der in die Abrechnung eingestellten eigenen Wohnfläche gedanklich und rechnerisch nachvollziehen, wie der ihm in Rechnung gestellte Kostenanteil ermittelt wurde.

Auch den inhaltlichen Einwand der Mieterin, der Vermieter hätte in seiner Abrechnung die auf die im Haus befindlichen Gewerbe (Friseur, Gaststätte, Atelier) entfallenden Kosten vorweg abziehen müssen, da diese einen deutlich höheren Wasserverbrauch hätten, ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten, da der Wasserverbrauch mit Zählern ermittelt und entsprechend abgerechnet wurde.


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