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Mietrecht

Urteile

Betriebskosten und Verweigerung der Belegeinsicht

Rechnungen und Belege für Nebenkostenabrechnungen sind auf Verlangen des Mieters im Original vorzulegen.
Die Kosten der Beseitigung von Graffiti sind Kosten der Instandhaltung und daher nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar.

AG Schöneberg, Urteil vom 06.02.2017 – AZ 11 C 279/16 –

Ein Mieter verlangte zur Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung die Einsicht in die Rechnungsbelege. Der Vermieter konnte ihm einen Teil der Belege nur in Kopie vorlegen, da sich die Originale „beim Steuerberater“ befinden würden. Der Mieter verweigerte darauf die geforderte Nachzahlung, da die nicht im Original belegten Kosten die Nachforderung des Vermieters überstiegen. Das Amtsgericht gab ihm Recht und wies die Zahlungsklage des Vermieters ab. Der Mieter habe einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege. Das Gericht führte aus: Macht der Vermieter „durch Verweigerung der Belegeinsicht dem Mieter das Recht streitig, die Abrechnung zu überprüfen, so verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht und sein Zahlungsverlangen verstößt unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gegen Treu und Glauben“ . Die Zahlung sei daher zumindest derzeit nicht fällig. Weiter stellte das Gericht klar, dass die Kosten für Graffiti-Entfernung nicht umlegbar sind, weil es sich insofern um Instandhaltungskosten handele.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger