Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Betriebskosten und Belegeinsicht

1. Macht ein Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung Kosten für eine Gebäudeversicherung und eine Haftpflichtversicherung geltend, muss er dem Mieter auf dessen Verlangen auch Einsicht in die entsprechenden Verträge gewähren.
2. Werden Rauchmelder am 9. November eines Jahres in einer Wohnung eingebaut, ist eine Wartung noch im selben Jahr unwirtschaftlich, sodass die anfallenden Kosten hierfür nicht auf den Mieter umgelegt werden können.
3. Weist die BSR in ihrer Abrechnung neben den Kosten für Hausmüll/Restmüll einen „Ökotarif/Haushalt“ aus, welcher laut Abrechnung pro Haushalt anfällt, kann dieser Ökotarif nicht nach Wohnfläche verteilt werden, sondern nur nach der Anzahl der Haushalte.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 10.08.2020 – AZ 20 C 266/19 –

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Gudrun Zieschang

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 rechnete eine Vermieterin gegenüber der Mieterin einer Wohnung in Kreuzberg über die Betriebskosten für das Jahr 2017 ab. Die Mieterin verlangte Belegeinsicht, welche sie auch erhielt. Allerdings kam die Vermieterin ihrem Begehren, zu den abgerechneten Positionen „Gebäudeversicherung“ und „Haftpflichtversicherung“ neben den Abrechnungen auch die zugrunde liegenden Verträge vorzulegen, nicht nach. Das Amtsgericht stellte klar, dass der Mieterin ein Anspruch auf Einsichtnahme in diese Unterlagen zustehe und verurteilte die Vermieterin entsprechend. Vergeblich machte die Vermieterin in ihrer Abrechnung die Kosten für die Wartung der in der Wohnung angebrachten Rauchmelder geltend. Da diese erst am 9. November 2017 eingebaut worden waren, hielt das Gericht, ebenso wie die Mieterin, eine Wartung noch im gleichen Jahr für unwirtschaftlich. Das Gericht verneinte auch die Umlage der nicht näher bezeichneten Kosten für „zusätzliche Einsätze für Müllplatz und Müllsortierung“ . Da im Hauswartsvertrag bereits die Überwachung der Ordnung und Sauberkeit des Grundstücks enthalten sei, betrachtete es diese Kosten ohne zusätzliche Angaben als unwirtschaftlich. Schließlich folgt das Gericht der Mieterin auch bezüglich der von dieser erhobenen Einwände gegen die Umlage der Kosten für die Müllabfuhr: Die von der Vermieterin vorgelegte Rechnung der BSR wies neben der Position „Hausmüll/Restmüll“ Kosten für einen „Ökotarif“ aus, welcher ausweislich der Rechnung der BSR pro Haushalt erhoben wird. Die Vermieterin hatte den gesamten Rechnungsbetrag nach Flächenanteilen umgelegt. Dies war, wie die Richterin klarstellte, nicht möglich. Vielmehr müsse der Vorgabe der Abrechnung der BSR gefolgt werden. Danach müssten die Kosten für den Ökotarif herausgerechnet und gesondert nach der Anzahl der Haushalte umgelegt werden.


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