Mietrecht
Urteile
Betriebskosten bei vereinbarter Bruttokaltmiete
AG Tempelhof - Kreuzberg, Urteil – AZ 13 C 440/16 –
In einem Mietvertrag von 1988 war die Zahlung einer Bruttokaltmiete zuzüglich Vorschüssen für Heizkosten vereinbart. Erstmals im Jahr 2010 stellte der Vermieter den Mieter/innen in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 neben den Heizungs- und Warmwasserkosten auch die angefallenen Kosten „Kaltwasser für Warmwasser“ in Rechnung. Für die Jahre 2012 bis 2015 verweigerten die Mieter/innen die daraus resultierenden Nachzahlungen und leisteten diese erst auf eine Kündigungsandrohung des Vermieters unter Vorbehalt. Anschließend klagten sie auf Rückzahlung dieser Beträge. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab ihnen Recht. Die Kaltwasserkosten waren aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bereits in der von den Mieter/innen gezahlten Bruttokaltmiete enthalten. Dass der Vermieter diese Kosten darüber hinaus in der Heizkostenabrechnung ansetzte und den von den Mieter/innen gezahlten Heizkostenvorschüssen gegenüberstellte, führte zu einer doppelten Belastung der Mieter/innen mit diesen Kosten.
Anmerkung: Sind die kalten Betriebskosten in der Miete enthalten, handelt es sich um eine Bruttokaltmiete (dies findet sich überwiegend bei älteren Mietverträgen). In solchen Fällen sollten jährliche Heizkostenabrechnungen stets auch daraufhin überprüft werden, ob dort Kosten angesetzt werden, welche bereits mit der Bruttokaltmiete abgegolten sind. Zwar kann der Vermieter auch bei vereinbarter Bruttokaltmiete den Vertrag dahingehend ändern, dass über Wasserkosten künftig nach deren erfasstem Verbrauch abgerechnet wird. Aber dies muss er vor der Abrechnungsperiode, für die er das erstmals plant, ankündigen und die Bruttokaltmiete entsprechend um die bisher in ihr enthaltenen Wasserkosten reduzieren. Bei derartigen Ankündigungen – oder mit zweifelhaften Heizkostenabrechnungen – sollten Sie unbedingt eine unserer Beratungsstellen zur Prüfung der Abrechnung aufsuchen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gerd-Peter Junge