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Mietrecht

Urteile

Beseitigung von mieterseitig angebrachten Fliesen

Die für Mietverträge im Beitrittsgebiet bestehende Räumungspflicht des Mieters er-fasst nicht die Beseitigung von Fliesen, wenn die Fliesen vor dem 3. Oktober 1990 aufgebracht wurden und zu einer Wohnwertverbesserung geführt haben.

AG Zwickau, Urteil vom 26.02.1999 – AZ 2 C 3220/98 –

Zwischen den Mietparteien bestand ein im Jahre 1975 geschlossener Mietvertrag, der vom Mieter ordentlich gekündigt worden war. Der Mieter hatte das in der Wohnung vorhandene Badezimmer vor dem 03.10.1990 mit Fliesen versehen und diese Fliesen beim Auszug in der Wohnung belassen.

Mit der Klage macht die Vermieterin die Kosten für die Beseitigung der Fliesen geltend. Sie vertritt die Ansicht, der Mieter sei auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, bei baulichen Veränderungen die Zustimmung des Vermieters einzuholen und darüber hinaus beim Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Mieter vertritt die Ansicht, die Wohnung habe sich in einem abnahmefähigen Zustand befunden. Im Übrigen treffe ihn keine Pflicht zum Rückbau der Veränderungen, da es sich um Verbesserungen handele, die nach den Vorschriften des § 112 ZGB DDR im gesellschaftlichen Interesse gelegen hätten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es vertrat in seinem Urteil die Ansicht, dass die allgemeine Regelung des § 556 BGB (alte Fassung), nach der der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Beseitigung von baulichen Veränderungen verpflichtet sei, keine Anwendung finden könne, wenn es sich um bauliche Veränderungen handele, die der Mieter zeitlich vor der deutschen Einheit vorgenommen habe. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht rückwirkend auf die vor dem Beitritt abgeschlossenen Sachverhalte angewendet werden könne. Andernfalls liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.

Ein möglicher Beseitigungsanspruch wäre im Übrigen bereits mit Vorname der baulichen Veränderung und nicht erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entstanden, so dass es sich um einen bereits vor dem Beitritt abgeschlossenen Sachverhalt handele. Die Umbauarbeiten und eine sich daraus ergebende eventuelle Pflicht zum Rückbau waren daher nach Ansicht des Amtsgerichts auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Umbauarbeiten gelten-den Zivilgesetzbuches der DDR zu beurteilen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift war der Mieter zur Beseitigung nicht verpflichtet, da die von ihm vorgenommene bauliche Veränderung (Anbringen eines Fliesenspiegel) zu einer Verbesserung der Wohnung geführt habe, die im gesellschaftlichen Interesse gelegen habe. Das Gericht wies darauf hin, dass eine solche im gesellschaftlichen Interesse liegende Verbesserung nur dann ausgeschlossen werden müsse, wenn die baulichen Veränderungen ausschließlich auf die Befriedigung eines nur in der Person des Mieters gerichteten Bedürf-nisses gerichtet und deshalb für nachfolgende Mieter wertlos gewesen sei.

Eine demnach zu einer Wohnwertverbesserung führende bauliche Veränderung müsse darüber hinaus grundsätzlich fachgerecht erfolgt sein. Sei eine Veränderung nicht fachgerecht erfolgt, war nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches "nach den Auswirkungen" der Veränderung Einzelfall zu unterscheiden.

Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangte das Amtsgericht zu der Auffassung, dass eine Beseitigungspflicht des Mieters nicht bestehe. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass angesichts der vor der Wende bestehenden Materialknappheit ein Bad in der Regel nicht gefließt gewesen sei . Aus diesem Grunde habe das Anbringen eines Fliesenspiegels im Bade zu einer Wohnwertverbesserung geführt, die nicht nur einem einzelnen sondern auch den nachfolgenden Mietern zugute gekommen wäre. Dem Vortrag der Vermieterin konnte das Amtsgericht nicht entnehmen, dass der Fliesenspiegel nicht fachgerecht eingebracht worden wäre. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Abgedruckt in WuM 1999, 217