Mietrecht
Urteile
Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe und Sondermerkmale
Eine „überwiegende Isolierverglasung“ liegt nur dann vor, wenn diese nach der Anzahl der Fenster und nicht nach der Fensterfläche überwiegt.
Wird eine Wohnung als 2½-Zimmer-Wohnung vermietet, ist das „halbe“ Zimmer, unabhängig von seiner Größe und Nutzung, nicht als „Abstellkammer“ wohnwerterhöhend zu werten.
Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist nicht mit dem „Einbau einer modernen Heizanlage nach 1994“ gleichzusetzen und damit nicht wohnwerterhöhend.
Wird eine Wohnung als 2½-Zimmer-Wohnung vermietet, ist das „halbe“ Zimmer, unabhängig von seiner Größe und Nutzung, nicht als „Abstellkammer“ wohnwerterhöhend zu werten.
Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist nicht mit dem „Einbau einer modernen Heizanlage nach 1994“ gleichzusetzen und damit nicht wohnwerterhöhend.
LG Berlin, Urteil vom 10.09.2009 – AZ 67 S 441/08 –