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Mietrecht

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Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe und Sondermerkmale

Ein Umschließen mit Rankgittern stellt keine „sichtbegrenzende Gestaltung der Müllstandsfläche“ dar. Zwar ist hierfür kein völliges Unsichtbarmachen der Müllstandsfläche erforderlich, aber wenn nur stellenweise vorhandene Rankpflanzen eine fast ungehinderte Sicht auf die Mülltonnen ermöglichen, reicht dies für eine Sichtbegrenzung nicht aus.

LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010 – AZ 63 S 635/09 –


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