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Mietrecht

Urteile

Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe und Sondermerkmale

Zum Merkmal „Elektroinstallation überwiegend auf Putz“ muss der Mieter detaillierte Angaben zur Beschaffenheit der Elektroinstallation in den einzelnen Räumen liefern.
Das Merkmal „Rollläden im Erdgeschoss“ ist nicht gegeben, wenn lediglich die Fenster zur Straße, nicht jedoch die Fenster zum Hof mit Rollläden ausgestattet sind. Rollläden bieten nicht nur einen Sichtschutz, sondern auch einen Einbruchschutz. Zum Innenhof gelegene Fenster sind nicht weniger einbruchgefährdet als zur Straße gelegene.
Die Lage des Hauses in einem verkehrsberuhigten Bereich sagt nichts über den dort herrschenden Verkehr aus und reicht daher nicht für die Annahme einer „Lage an einer besonders ruhigen Straße“. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Kopfsteinpflaster vorhanden ist und durch die Straße Lieferverkehr für anliegende Gaststätten fließt.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 18.01.2011 – AZ 3 C 28/10 - (noch nicht rechtskräftig) –

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann


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