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Mietrecht

Urteile

Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe und Sondermerkmale

Eine Wohnung ist nicht mit einem „Bad“ ausgestattet, wenn eine Dusche in einer von der Küche aus begehbaren ehemaligen Speisekammer untergebracht ist, deren Grundfläche lediglich 120 cm x 85 cm beträgt, wovon die Duschtasse bereits 77 cm x 77 cm einnimmt.
Für die Annahme der Eigenschaft als „Bad“ ist vielmehr erforderlich, dass sich Mieter in dem Raum außerhalb der Duschtasse unter Zugrundelegung gewöhnlicher Maßstäbe nach dem Duschen auch abtrocknen können. Ein gesondertes Waschbecken ist dagegen nicht erforderlich.

LG Berlin, Urteil vom 22.06.2010 – AZ 65 S 34/10 –