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Mietrecht

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Berechnung der mietvertraglich vereinbarten Mietzahlungsfrist von 3 Werktagen zu Monatsbeginn

Der Sonnabend / Samstag ist bei der Berechnung der Mietzahlungsfrist von drei Werktagen, die Mieter/innen nach § 556b Abs. 1 BGB oder entsprechenden Klauseln im Mietvertrag einzuhalten haben, nicht als Werktag mitzuzählen

BGH Urteil vom 13.07.2010 – AZ VIII ZR 129/09 –

Im  Mietvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass die Miete zum 3. Werktag fällig ist. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis unter anderen wegen wiederholt unpünktlicher Zahlungen fristlos, hilfsweise ordentlich und erhob gegen die Mieter eine Räumungsklage.

 

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Vermieters zurückgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision, mit welcher der Vermieter sein Räumungsbegehren weiter verfolgt hat, blieb erfolglos.

 

Der BGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dabei stellte er zunächst klar, dass die im vorliegenden Fall getroffene mietvertragliche Klausel der gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung des oben genannten BGB - Paragraphen entspricht. Folglich kann im Einzelfall im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Sonnabend als Werktag anzusehen und bei Berechnung der Fälligkeit der Miete zu berücksichtigen ist.

 

Er setzte sich sodann mit den verschiedenen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten auseinander: Sowohl in der Literatur, als auch in der Rechtsprechung wird die Frage, ob der Sonnabend als Werktag zu zählen ist, unterschiedlich beantwortet. Während ein Teil betont, dass der Sonnabend kein Bankgeschäftstag sei, die Zahlungsfrist der Mieter/innen bei Berücksichtigung des Sonnabends unangemessen verkürzt werde und damit die Berücksichtigung des Sonnabends verneint, argumentiert die Gegenmeinung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach der Sonnabend auch zu den Werktagen zähle. Außerdem beruft sie sich auf die Erwägungen des Senats im Urteil vom 27.04.2005 (VIII ZR 206/04) zur Karenzzeit bei einer Kündigung (§ 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB) und hält diese hier für anwendbar.

 

Den Argumenten der zweiten Ansicht setzt der BGH jedoch entgegen, dass diese den Schutzzweck des § 556 b BGB unterlaufen. Die 3 - Werktages - Frist soll die Vorleistungspflicht der Mieter/innen abmildern. Zwar sind also Mieter/innen verpflichtet, die Miete im Voraus zu bezahlen, müssen dies aber nicht zum ersten Werktag hin machen, sondern haben hierzu 3 Werktage lang Zeit. Diese Frist ist insofern von Wichtigkeit, als dass  den Mieter/innen bei verspäteter Zahlung gekündigt werden kann. Deswegen muss diese Frist in voller Länge erhalten bleiben. Die Berücksichtigung des Sonnabends als Werktag würde diese Frist verschmälern.

 

Außerdem sei der Verweis auf das Urteil vom 27.04.2005 (s.o.) unzutreffend, weil es dort nicht relevant gewesen ist, dass der Sonnabend kein Bankgeschäftstag ist. In der vorliegenden Fallkonstellation jedoch schon, da die meisten Mietzahlungen nicht in bar geleistet, sondern über Banken abgewickelt werden.


Das Urteil im Volltext kann auf der Internetseite des BGH nachgelesen werden.


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