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Mietrecht

Urteile

Belegeinsicht zu einer Mieterhöhung nach Modernisierung

1. Macht ein Vermieter nach abgeschlossener Modernisierung eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB geltend, muss er dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalrechnungen gewähren.
2. Wird eine Fax-Übersendung mit einem entsprechenden Sendeprotokoll belegt, kann der Adressat den Empfang nicht pauschal bestreiten.

AG Schöneberg, Urteil – AZ 6 C 28/19 –

Nach einer umfangreichen Modernisierung erhielt eine Mieterin von ihrem Vermieter eine Mieterhöhung, mit welcher dieser die Umlage der anteiligen Modernisierungskosten geltend machte. Sie beauftragte den Sachverständigen Götz Autenrieth, für sie die Prüfung der Rechnungsbelege durchzuführen. Herr Autenrieth sandte der Hausverwaltung am 28. November 2018 ein Fax mit zwei Terminvorschlägen und bat um Bestätigung eines Termins bis zum 13. Dezember 2018. Da die Hausverwaltung nicht reagierte, ließ die Mieterin ihre Anwältin Klage auf Gewährung der Einsicht in die Originalbelege einreichen. Mit der Klage wurde auch das Faxprotokoll vom 28. November 2018 vorgelegt, aus welchem sich die erfolgreiche Versendung ergab. Nach Zustellung der Klage erkannte der Vermieter die Forderung der Mieterin an und gewährte die Belegeinsicht. Er bestritt aber, zuvor ein Fax oder sonstiges Schreiben mit Bitte um Belegeinsicht erhalten zu haben. Das Amtsgericht erlegte ihm dennoch die Kosten des Rechtsstreits auf. Angesichts der Vorlage eines Faxprotokolls mit dem „OK-Vermerk“ genüge das pauschale Bestreiten des Zugangs nicht. Dass das Faxgerät der Hausverwaltung am 28. November 2018 defekt gewesen sei, habe der Vermieter selbst nicht behauptet. Er wäre daher „gehalten gewesen, anhand des Empfangsjournals vom 28. November 2018 darzulegen, ob und wenn ja welche Schreiben um die im Sendeprotokoll aufgeführte Uhrzeit bei der Hausverwaltung eingegangen sind. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auch andere Schreiben per Fax bei der Hausverwaltung eingegangen sind und das Fax des Herrn Autenrieth versehentlich mit einem dieser anderen Schreiben zusammengeheftet und anderweitig abgelegt worden ist“.