Mietrecht
Urteile
Begründung einer Mieterhöhung und das Merkmal „Hochwertiger Bodenbelag“
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.11.2012 – AZ 8 C 70/12 –
Die Vermieterin verklagte die Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 68 Euro. Sie begründete ihr Erhöhungsverlangen mit drei Vergleichswohnungen im selben Haus und berief sich im Prozess außerdem auf ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten. Das Gericht wies die Klage der Vermieterin als unbegründet ab. Die Begründung mit Vergleichswohnungen sei auch dann nicht möglich, wenn die angegebenen Wohnungen gleichwertig wären. Der qualifizierte Mietspiegel habe hinsichtlich der ortsüblichen Miete gegenüber einzelnen Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten eine „überlegene Aussagekraft“. Es werde aufgrund § 558d Absatz 3 BGB vermutet, dass ein qualifizierter Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergibt. Wenn ein Vermieter eine darüber hinausgehende Mieterhöhung verlange, müsse er diese Vermutung widerlegen. Hierzu muss der Vermieter im Einzelnen vortragen, dass die konkrete Wohnung nicht mit den Kriterien des Mietspiegels zu erfassen sei (sogenannte „Ausreißerwohnung“).
Auch die hilfsweise Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit dem Berliner Mietspiegel 2011 führte nicht zum Erfolg der Zustimmungsklage. Die Vermieterin führte als wohnwerterhöhendes Sondermerkmal unter anderem den vorhandenen abgezogenen Dielenfußboden an. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg führte in seinen Klageabweisungsgründen aus: Ein Dielenfußboden sei auch dann, wenn er einen guten Zustand aufweise und abgezogen worden sei, kein „hochwertiger Bodenbelag“ im Sinne des Berliner Mietspiegels.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Burkhard Draeger