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Mietrecht

Urteile

Befristete Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Auch eine Einzimmerwohnung kann tauglicher Gegenstand der Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sein.

LG Berlin, Urteil vom 07.04.2022 – AZ 67 S 7/22 –

Der Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin wollte diese wegen eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts von Juni 2021 bis November 2022 untervermieten. Seine verbleibenden persönlichen Gegenstände brachte er im Wohnzimmer in einem Bauernschrank und einer Kommode unter, ferner in einer am Ende des Flurs gelegenen einen Quadratmeter großen, durch einen Vorhang abgetrennten Nische. Er behielt weiter einen Schlüssel für die Wohnung. Die Vermieter verweigerten ihm die Erlaubnis, weshalb er seinen Anspruch gerichtlich geltend machte. Das Landgericht Berlin gab ihm Recht und verurteilte die Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis. Der Annahme eines berechtigten Interesses des Mieters an der Untervermietung stünde nicht von vornherein entgegen, dass es sich bei dem Wohnraum um eine Einzimmerwohnung handelt. Eine vollständige, nicht nur teilweise Überlassung der Wohnung liege nur dann vor, wenn die Mietpartei die Sachherrschaft über die Wohnung endgültig und vollständig zugunsten einer anderen Person verliert. Zwar könne der Mieter hier nicht ein eigenes Zimmer für sich behalten, jedoch sei die Überlassung nur eines Teils des Wohnraums bereits dann gegeben, wenn er einen Teil der Wohnung für die Lagerung seiner persönlichen Gegenstände behalte und erst recht, wenn er zudem im Besitz eines Schlüssels bleibe. Der Wunsch, während einer befristeten berufsbedingten Tätigkeit im Ausland einen Teil der Wohnung einem Untermieter zum Gebrauch zu überlassen, stelle ein berechtigtes Interesse dar, die teilweise Gebrauchsüberlassung diene dem vom Gesetz geschützten Erhalt der Wohnung während des zeitlich beschränkten Auslandsaufenthaltes. Auch soweit die Vermieter dem geltend gemachten Anspruch des Mieters entgegenhielten, dass sie das Mietverhältnis zwischenzeitlich wegen der bereits begonnenen unerlaubten Untervermietung gekündigt hatten, half ihnen dies nach Auffassung des Landgerichts nicht. Zwar habe der Mieter durch die Untervermietung ohne vorherige Erlaubniserteilung der Vermieter seine Vertragspflichten verletzt. Jedenfalls sei aber die auf die unbefugte Untervermietung gestützte Kündigung nach zuvor erbetener und von den beklagten Vermietern trotz bestehender Pflicht zur Erteilung verweigerter Erlaubnis gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

Anmerkung: Das Landgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Sollte diese von den Vermietern eingelegt werden, werden wir zu gegebener Zeit berichten. Beachten Sie bei beabsichtigter Untervermietung: Eine unerlaubte Untervermietung stellt in der Regel  eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die eine fristlose Kündigung begründen kann. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie untervermieten.