Mietrecht
Urteile
Beeinträchtigung durch Werbeplakat des Vermieters an der Fassade
AG Charlottenburg, Urteil vom 14.12.2017 – AZ 239 C 196/17 –
Im Februar 2016 wurden an der straßenseitigen und an der hofseitigen Fassade eines Vorderhauses Baugerüste aufgestellt. Am 21. März 2016 ließ der Vermieter am Gerüst auf der Straßenseite eine große Werbeplane aufhängen, welche drei von fünf Fenstern der Wohnung einer Mieterin im 2. Obergeschoss vollständig sowie ein Fenster und den Balkon teilweise verdeckte. Trotz Aufforderung durch die Mieterin weigerte sich der Vermieter, die Werbeplane wieder zu entfernen. Ab Mai 2016 zahlte die Mieterin die Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Im Jahr 2017 erhob sie unter anderem wegen dieses Mangels Klage und begehrte neben der Beseitigung der Plane auch die Feststellung, dass die Miete bis zur Beseitigung gemindert ist. Der Vermieter meinte dagegen, dass wegen der „durchsichtigen“ Plane keine wesentliche Gebrauchsbeeinträchtigung vorliege und daher weder deren Beseitigung erforderlich noch eine Minderung gerechtfertigt sei. Dem folgte das Amtsgericht nicht. Es verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der Plane und gestand der Mieterin für die Dauer des Zustands eine Minderung der Miete um 20% zu. Die Baugerüste und die Plane würden die Tauglichkeit der Wohnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Tatsache, dass die bedruckte Plane durchsichtig sei, verhindere nur, dass die Räume der Mieterin durch sie vollständig verdunkelt würden. Dennoch führe eine solche Plane – zusätzlich zu den Baugerüsten – zu einer weiteren Verdunklung der Wohnung, reduziere die freie Sicht aus den Fenstern und vom Balkon und erschwere auch die Lüftung der Wohnung. Da der Zustand zudem seit fast zwei Jahren andauere, obwohl seit März 2017 keine Bauarbeiten mehr stattfanden, hielt das Gericht eine Minderung um 20% für angemessen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann