Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Mietrecht

Urteile

Bauliche Änderungen durch den Mieter

Wird eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einem Durchgangszimmer vermietet, hat die Mieterin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zu einem Umbau, mit welchem die Küche in das Durchgangszimmer verlegt und die ehemalige Küche als zweites Zimmer umgebaut werden soll.

LG Berlin, Urteil – AZ 66 S 6/19 –

Die Mieterin einer Wohnung in Kreuzberg bezog diese im Jahr 2014 mit ihrer damals 10 Jahre alten Tochter. Eines der beiden Zimmer der Wohnung ist ein Durchgangszimmer. Ende 2017 bat die Mieterin ihre Vermieterin, ihr die Verlegung der Küche in das Durchgangszimmer zu gestatten, um so ein weiteres gesondert zugängliches Zimmer in der ehemaligen Küche für ihre inzwischen 14 Jahre alte Tochter zu erhalten. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung. Auch das Landgericht Berlin verneinte einen Anspruch der Mieterin auf eine solche Zustimmung. Bei erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz stehe die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich im Ermessen des Vermieters. Eine Verpflichtung hierzu könne sich nur „aus Treu und Glauben ergeben“ . Dieser Grundsatz gebiete ihm, dass er „nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die ihm das Leben in der Mietwohnung erheblich angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird“ .  Die in diesem Fall nötige Verlegung von Versorgungsleitungen – auch Gasleitungen – stelle allerdings einen erheblichen Eingriff dar. Je erheblicher die geplanten Eingriffe seien, desto gewichtiger müssten aber die Mieterinteressen sein, um eine Zustimmungspflicht des Vermieters zu begründen. Die Abwägung des Landgerichts fiel hier zu Gunsten der Vermieterin aus, wobei es auch die Dauer des Mietverhältnisses berücksichtigte: Der Zuschnitt der Wohnung sei der Mieterin bei Anmietung bekannt gewesen, dennoch habe sie die Wohnung mit ihrer damals bereits zehnjährigen Tochter bezogen.
Anmerkung: Ein weitergehendes Recht des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zu mietereigenen baulichen Änderungen in einer Mietwohnung regelt das Gesetz in § 554a BGB nur zum Zwecke der Herstellung von Barrierefreiheit.


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